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BVerfG - Entscheidung vom 22.06.2018

1 BvR 823/18

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 823/18

DRsp Nr. 2018/11637

Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes durch das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 (BayGVBl. S. 388) und das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18. Mai 2018 (BayGVBl. S. 301).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie ist unzulässig, da die Beschwerdeführer eine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf die angegriffenen Normen nicht hinreichend dargelegt haben.

Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <305>; stRspr). Hier haben die Beschwerdeführer schon nicht hinreichend dargelegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt zu werden. Jedenfalls aber ist nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Vorschriften geeignet wären, die Rechtsstellung der Beschwerdeführer ohne einen weiteren Vollzugsakt unmittelbar zu verändern, oder es den Beschwerdeführern unzumutbar wäre, gegen denkbare Vollzugsakte im fachgerichtlichen Verfahren vorzugehen (vgl. BVerfGE 115, 118 <139>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.