Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 20.08.2018

1 BvQ 62/18

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 1 BvQ 62/18

DRsp Nr. 2018/16894

Grundsatz der Subsidiarität hinsichtlich eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, da er bereits unzulässig ist.

Er wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht. Vorliegend stand dem Antragsteller vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst die Möglichkeit offen, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO zu beantragen. Dass sich der Antragsteller bemüht hätte, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die zu einem unbekannten Zeitpunkt am 17. August 2018 öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung des Landratsamts zu erlangen, mit dem dieses ein Versammlungsverbot für den Zeitraum vom 19. August 2018 (00:00 Uhr; Sonntag) bis zum 21. August 2018 (12:00 Uhr; Dienstag) ausgesprochen hat, ist nicht dargelegt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.