BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2128/18
Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Vorliegen von besonderen Billigkeitsgründen
Tenor
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
[Gründe]
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.
Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.