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BVerfG - Entscheidung vom 17.12.2018

2 BvR 2128/18

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2128/18

DRsp Nr. 2019/5356

Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Vorliegen von besonderen Billigkeitsgründen

Tenor

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

[Gründe]

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.

Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Dresden, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 6/18
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 132/18