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BVerfG - Entscheidung vom 08.11.2018

1 BvR 1020/17

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1020/17

DRsp Nr. 2019/1152

Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Erledigungserklärung beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. war abzulehnen (§ 114 Zivilprozessordnung <ZPO>; vgl. BVerfGE 1, 109 <113>), da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Erledigungserklärung beim Bundesverfassungsgericht nicht nachgewiesen worden sind (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO ; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/ 00 -, juris, Rn. 4). Zwar steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Verfahren erledigt ist, wenn der Antrag bereits zu einem Zeitpunkt vor Erledigung der Hauptsache bewilligungsreif war. Etwas anderes gilt aber, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach der Erledigung der Hauptsache bei Gericht eingeht oder gar nicht vorgelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 1746/16 -, juris, Rn. 3).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 40/16
Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 24/17 RG