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BVerfG - Entscheidung vom 19.12.2018

2 BvR 637/18

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 637/18

DRsp Nr. 2019/5311

Begründen einer Verfassungsbeschwerde durch Vorlage entscheidungsrelevanter Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, denn sie wird den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung der Verfassungsbeschwerde in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschung einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dies kann erfordern, neben den angegriffenen Entscheidungen auch andere relevante Entscheidungsgrundlagen vorzulegen (vgl. nur BVerfGK 14, 402 <417 m.w.N.>). Der Beschwerdeführer hat weder die unveröffentlichten, ihn selbst betreffenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle, auf die die angegriffenen Beschlüsse abstellen, noch mehrere eigene und fremde Stellungnahmen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 StVK 72/17
Vorinstanz: OLG Celle, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 14/18