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BVerfG - Entscheidung vom 29.03.2018

1 BvR 662/18

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
HKÜ Art. 12 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 662/18

DRsp Nr. 2018/12186

Begründen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.d. Rückführung von Kindern nach Serbien

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz in Form der Aussetzung der Vollziehung einer von ihr als Verfahrensbeiständin im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung, die die Rückführung von Kindern nach Serbien gemäß Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) anordnet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.

1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG ); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; stRspr).

2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht substantiiert dargelegt.

Zu den Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 8 m.w.N.). Für den Erfolg eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten der von der antragstellenden Person angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 140, 225 <226>; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen daher grundsätzlich die für die verfassungsrechtliche Würdigung notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsbegründung nicht. Die Antragstellerin hat den Hinweisbeschluss vom 25. Februar 2018, auf den die beanstandete Entscheidung maßgeblich Bezug nimmt, weder vorgelegt noch in einer Weise wiedergegeben, dass wenigstens summarisch beurteilt werden könnte, ob die Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.