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BVerfG - Entscheidung vom 25.01.2018

2 BvR 987/16

BVerfG, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 987/16

DRsp Nr. 2018/4604

Tenor

1.

Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 wird dahin berichtigt, dass im Tenor unter 1. und 2. die Worte "Das Urteil" durch die Worte "Der Beschluss" und in den Beschlussgründen unter Rn. 2, Zeile 7 die Worte "Das angegriffene Urteil" durch die Worte "Der angegriffene Beschluss" ersetzt werden.

2.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 wie im Tenor unter 1. angegeben zu berichtigen.

II.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und, wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36, vom 29. November 2017 - 2 BvR 221/11 -, juris, Rn. 1 und vom 5. Dezember 2017 - 2 BvR 222/11 -, juris, Rn. 1).

Vorliegend entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 118/15