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BVerfG - Entscheidung vom 10.07.2018

1 BvQ 45/18

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 1 BvQ 45/18

DRsp Nr. 2018/11330

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, weil dem Bundesverfassungsgericht nicht ermöglicht wird, wenigstens summarisch zu prüfen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvQ 17/ 18 -, www.bverfg.de, Rn. 2). Die angegriffene Entscheidung und die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Behördenentscheidungen sind weder beigefügt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 131, 66 <82>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 11/11 -, www.bverfg.de, Rn. 5; stRspr).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG München, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 372/18