BVerfG, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 162/18
DRsp Nr. 2018/9348
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Verletzung eines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ). Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen.
Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: BGH, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 472/15
Vorinstanz: BGH, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 472/15
Vorinstanz: OLG München, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 4601/14
Vorinstanz: LG München I, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 28879/13
© copyright - Deubner Verlag, Köln