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BVerfG - Entscheidung vom 04.07.2018

2 BvR 1207/18

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a)-b)
GG Art. 33 Abs. 2

Fundstellen:
NJW 2018, 3574
NVwZ-RR 2018, 833

BVerfG, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 1207/18

DRsp Nr. 2018/9346

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.e. Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a)-b); GG Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Präsident des Landgerichts H. (Besoldungsstufe R 5) und wendet sich gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 8) bei dem Oberlandesgericht C.

Die ausgewählte Konkurrentin des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit etwas mehr als zwei Jahren die beamtete Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B 9) im N. Justizministerium. Zuvor war sie seit 2009 Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) und seit 2014 Leitende Ministerialrätin (Besoldungsgruppe B 3). Mit der Übernahme der Regierungsgeschäfte durch die neue Landesregierung wurde sie am 22. November 2017 in den einstweiligen Ruhestand versetzt und ist seither wieder als Richterin am Oberlandesgericht tätig. Der Beschwerdeführer wurde bereits 2002 zum Richter am Oberlandesgericht ernannt, 2006 zum Ministerialrat, 2009 zum Leitenden Ministerialrat und im gleichen Jahr zum Präsidenten des Landgerichts, zunächst beim Landgericht Hm., sodann ab 2014 beim Landgericht H.

Anlässlich ihrer Bewerbungen auf die im Januar 2017 ausgeschriebene Stelle wurden der Beschwerdeführer, die letztlich ausgewählte Bewerberin sowie ein weiterer Konkurrent dienstlich beurteilt. Alle drei Bewerber wurden in ihren damaligen Statusämtern mit den jeweiligen Bestnoten sowohl in der Gesamtbeurteilung der Leistung im ausgeübten Amt als auch in der Eignungsprognose für das angestrebte Amt beurteilt. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Staatssekretärin wurde darauf gestützt, dass trotz der jeweils erzielten bestmöglichen Noten keine im Wesentlichen gleichen Beurteilungen vorlägen, denn der ausgewählten Bewerberin komme aufgrund ihres höheren Statusamts, verbunden mit den entsprechend höheren Anforderungen und des dementsprechenden höheren Gewichts ihrer Beurteilung ein Leistungsvorsprung zu. Im konkreten Einzelfall bestehe kein Anlass, von dem Grundsatz des größeren Gewichts der im höheren Statusamt erteilten Beurteilung abzuweichen.

Die (frühere) Landesregierung erteilte ihre Zustimmung zur Ernennung am 21. November 2017. Einen Tag später wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Ernennung in Kenntnis gesetzt. Die von ihm angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben sowohl in erster (VG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 B 11230/17 -, juris) als auch in zweiter Instanz (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 5 ME 32/18 -, juris) ohne Erfolg.

2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein. Art. 33 Abs. 2 GG erlaube keinen Automatismus dergestalt, dass die zweijährige Tätigkeit der ausgewählten Bewerberin als beamtete Staatssekretärin ausschlaggebend für ihre bessere Beurteilung und damit die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten sein könne. Die Umstände des Einzelfalls geböten vielmehr, von einer schematischen Berücksichtigung des - damals - höheren Statusamts der ausgewählten Bewerberin abzusehen. Denn es handele sich bei dem fraglichen Amt der beamteten Staatssekretärin im N. Justizministerium um ein sogenanntes politisches Amt im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz ( NBG ) in Verbindung mit § 30 Beamtenstatusgesetz ( BeamtStG ), dessen Besetzung eine gewisse politische Vorauswahl vorangehe und im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und den Grundsatz der Bestenauslese weiteren Modifikationen unterliege.

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ), noch ist sie zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ).

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

Sie wirft die Frage auf, wie der aus einem Amt eines politischen Beamten (Besoldungsgruppe B 9) resultierende Status- und Bewerbungsvorteil mit dem niedrigeren Status eines anderen Bewerbers (Besoldungsgruppe R 5) um die Stelle eines Oberlandesgerichtspräsidenten (Besoldungsgruppe R 8) in ein Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragendes Verhältnis zu setzen ist. Zwar kann dieser grundsätzlichen Frage in ihrer verfassungsrechtlichen Einkleidung über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zukommen. Sie lässt sich jedoch, soweit sie verallgemeinerungsfähig ist, anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten.

a) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung vor allem anhand (aktueller) dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; 141, 56 <79 Rn. 58> m.w.N.). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfGE 141, 56 <79 Rn. 58>; BVerfGK 20, 77 <81> m.w.N.).

b) In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Bewerber im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfGE 141, 56 <79 Rn. 59>; BVerfGK 10, 474 <478>).

c) Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 21). Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen.

d) Die Nachprüfung durch die Fachgerichte hat an diese Grundsätze anzuschließen und umfasst, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 141, 56 <78 Rn. 56>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 9). Werden offensichtlich fragwürdige Besetzungsumstände vorgebracht - hier: Zustimmung der alten Landesregierung zur Ernennung der Konkurrentin am letzten Tag vor dem Regierungswechsel und Versetzung der Konkurrentin in den einstweiligen Ruhestand mit der Folge ihrer anschließenden Verwendung im Amt einer Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) durch die neue Landesregierung am Folgetag -, ist dem auf den Einzelfall bezogen durch die Fachgerichte nachzugehen. Einer weitergehenden grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Klärung ist die Frage nach alledem nicht zugänglich, sondern der konkreten Einzelfallwürdigung der Fachgerichte überantwortet.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

a) Ein Beschwerdeführer muss nach den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 <171>; 123, 267 <329>), was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig macht (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 130, 1 <21>). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>).

Zur Begründung gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfGK 20, 249 <254>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 10). Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfGK 5, 170 <171>). Auf welche Unterlagen sich dies im jeweiligen Einzelfall bezieht, ist einer pauschalierenden Antwort nicht zugänglich. Die Vorlageobliegenheit ist eine den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG zu entnehmende formale Substantiierungsanforderung, die verdeutlicht, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich aus vorgebrachten Sachverhaltsfragmenten und anderen Anlagen die tatsächliche Grundlage für seine verfassungsrechtliche Prüfung selbst herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 10).

Zur Begründung gehört ferner in qualitativer Hinsicht eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 17). Erforderlich ist somit in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt, in deren Kontext sich die angegriffenen Gerichtsentscheidungen bewegen (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht.

Sie rügt im Wesentlichen, dass die angegriffene Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, namentlich die vergleichsweise kurzzeitige Funktion einer höher besoldeten politischen Beamtin in Konkurrenz mit der langjährigen Funktion eines Landgerichtspräsidenten in der Person des Beschwerdeführers, nicht beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt habe. Da der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfGK 1, 320 <321>) auf die fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist, kann das Bundesverfassungsgericht ohne Vorlage der verfahrensleitenden Schriftsätze vor den Fachgerichten eine mit der Rüge geltend gemachte Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers nicht feststellen. Der Beschwerdeführer hat die seinem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzbegehren zugrundeliegenden Schriftsätze im Verfassungsbeschwerdeverfahren weder vorgelegt noch seine gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO maßgeblichen Beschwerdegründe in sonstiger hinreichender Weise zur Kenntnis gebracht. Die einem instanzgerichtlichen Entscheidungsduktus angemessene kurze Wiedergabe seiner Einwände in den angefochtenen Entscheidungen kann diesen Mangel nicht kompensieren.

Soweit der Beschwerdeführer allgemein die fehlerhafte Berücksichtigung der Besonderheiten eines politischen Amtes im Kontext des Art. 33 Abs. 2 GG geltend macht, tritt er lediglich der konkreten Auslegung des Oberverwaltungsgerichts entgegen. Dabei setzt er der Rechtsauslegung und -anwendung durch das Fachgericht seine wohl bereits schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretene Auslegung gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass der Wertung des Gerichts ein verfassungswidriger Sinn beigelegt und die Vorgaben des Grundgesetzes auf die Feststellung, Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 57, 9 <20>). Auch ist eine Überschreitung der Willkürgrenze nicht dargelegt. Soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, setzt sich das Oberverwaltungsgericht mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers dezidiert und differenziert auseinander, gelangt jedoch zu einem anderen rechtlichen Ergebnis als dieser.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Hannover, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 11230/17
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 M 32/18
Fundstellen
NJW 2018, 3574
NVwZ-RR 2018, 833