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BVerfG - Entscheidung vom 09.05.2018

1 BvR 1900/17

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1900/17

DRsp Nr. 2018/9352

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.d. Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (hier: Zusatzrente)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe

Ungeachtet dessen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bei der Berechnung seiner Rentenansprüche benachteiligt wäre, ist eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ), die in erster Linie gerügt wird, nicht ersichtlich.

Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen, dessen wesentliche Erwägungen auch im System der Zusatzrenten nach den insoweit inhaltsgleichen Vorgaben der hier beklagten Zusatzversorgungskasse zur Geltung kommen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 309/15
Vorinstanz: BGH, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 309/15
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 309/15
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 561/13