Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 25.10.2018

1 BvR 1689/16

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1689/16

DRsp Nr. 2018/18607

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Grundrechtsfähigkeit eines Unternehmens

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Unternehmen, die sich überwiegend oder vollständig in öffentlicher Hand befinden, sind nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 ff.>); das gilt jedenfalls dann, wenn sie wie die Beschwerdeführerin mit der Gesundheitsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dabei besteht hinsichtlich der Grundrechtsfähigkeit kein Unterschied zwischen Unternehmen unmittelbar in staatlicher Hand und solchen in kommunaler Trägerschaft (vgl. BVerfGK 15, 484 <488 f.>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 39/15 R
Vorinstanz: BSG, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 1/13 R