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BVerfG - Entscheidung vom 19.07.2018

2 BvR 943/18

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 943/18

DRsp Nr. 2018/11475

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Begründung der Verletzung von Rechten

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist.

Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend. Ein solcher lässt sich allerdings für ihn weder aus Art. 1 GG noch aus Art. 3 GG ableiten (vgl. BVerfGE 132, 195 <235 Rn. 95>). Offenbleiben kann daher, ob unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG ) Bedenken gegen die Auslegung von § 86a StGB und insbesondere des Begriffs "Verwenden" durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz bestehen.

Auch kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde, die keinerlei Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft vorlegt, den Substantiierungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.