BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 1089/18
DRsp Nr. 2019/8806
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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