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BVerfG - Entscheidung vom 09.05.2018

1 BvR 1882/17

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1882/17

DRsp Nr. 2018/9350

Annahme der Verfassungsbeschwerde bei Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe

Die fachgerichtlichen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte vor (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ). Desgleichen ist nicht erkennbar, inwiefern das Gebot der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 , Abs. 3 Satz 1 GG ) vorliegend verletzt wäre; es wird im Rahmen einer Neuregelung der Berechnung von Rentenansprüchen zu berücksichtigen sein.

Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 222/15
Vorinstanz: BGH, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 222/15
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 203/14
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 424/12