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BVerfG - Entscheidung vom 19.09.2018

2 BvR 286/18

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
SichVVollzG HA § 13 Abs. 1 Nr. 1
SichVVollzG HA § 13 Abs. 3
StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 2
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
SichVVollzG HA § 13 Abs. 1 Nr. 1
SichVVollzG HA § 13 Abs. 3
StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 2
SichVVollzG HA § 13 Abs. 1 Nr. 1
SichVVollzG HA § 13 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 286/18

DRsp Nr. 2019/6162

Anforderungen an die Gewährung von vollzugslockernden Maßnahmen in der Sicherungsverwahrung; Voraussetzungen für die Gewährung eines Begleitausgangs

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2017 - 633 Vollz 167/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes .

2.

Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9.Januar 2018 - 5 Ws 58/17 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes .

3.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

4.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

5.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 2 ; SichVVollzG HA § 13 Abs. 1 Nr. 1; SichVVollzG HA § 13 Abs. 3;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von vollzugslockernden Maßnahmen in der Sicherungsverwahrung.

I.

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Februar 2016 in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel der Freien und Hansestadt Hamburg. Bis zum 8. Februar 2016 wurde eine zeitige Freiheitsstrafe von 13 Jahren in derselben Justizvollzugsanstalt vollstreckt.

2. Zwischen Mai 2013 und Januar 2016 absolvierte der Beschwerdeführer 19 beanstandungsfreie Ausführungen. Für den 4. August 2016 erhielt der Beschwerdeführer seinen ersten Begleitausgang genehmigt.

3. Am 20. September 2016 füllte der Beschwerdeführer auf einem Formular einen "Antrag auf Vollzugslockerung" für den 13. Oktober 2016 aus, den er spätestens am 6. Oktober 2016 stellte. Als Begründung gab er an: "'Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit', Kontaktpflege, Einkauf von Laufschuhe und Winterlaufkleidung sowie hilfsweise wg. abschlägig beschiedenen Langzeiturlaub".

4. Auf diesen Antrag hin genehmigte ihm die Justizvollzugsanstalt am 6. Oktober 2016 einen "Begleitausgang" unter der Bedingung, dass er vor- und nachbereitende Gespräche mit dem psychologischen Fachdienst führe. Am 12. Oktober 2016 verweigerte sich der Beschwerdeführer aber einem Vorgespräch und kündigte an, auch für ein Nachgespräch nicht zur Verfügung zu stehen. Daraufhin widerrief die Justizvollzugsanstalt die gewährte Vollzugslockerung.

5. Am 19. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Strafvollstreckungskammer einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung, "den bereits per Verfügung am 06.10.2016 genehmigten Begleitausgang 'zur Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit' zu gewähren". In seinem Antrag führte er unter anderem aus, der Feststellungsantrag sei zulässig, weil der "infrage stehende Antrag auf Bewilligung eines Begleitausgangs - hilfsweise Ausführung - vorliegend erledigt" sei, weil es ihm bei dem Ausgang am 13. Oktober 2016 gerade auf einen bestimmten Termin angekommen sei. Zudem wies er darauf hin, die Gewährung von Vollzugslockerungen richte sich nach § 13 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (HmbSVVollzG), der sowohl Ausführungen als auch Begleitausgänge regele, und trug vor, es habe bislang, auch bei der - von ihm als "Ausführung" bezeichneten - Vollzugslockerung am 4. August 2016, keine Vor- und Nachgespräche gegeben. In der Sache rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seines Resozialisierungsanspruchs.

§ 13 HmbSVVollzG lautet auszugsweise:

(1) Den Untergebrachten kann als Lockerung des Vollzuges insbesondere erlaubt werden,

1. die Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitausgang) zu verlassen,

[...]

(2) Die Lockerungen werden zur Erreichung der Vollzugsziele gewährt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

(3) Werden Lockerungen nach Absatz 1 nicht gewährt, ist den Untergebrachten das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. Ausführungen erfolgen mindestens vier Mal im Jahr. Sie dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung weiterer Lockerungen und dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu Straftaten missbrauchen werden.

[...]

(5) Die Leitung der Einrichtung kann den Untergebrachten Weisungen für Lockerungen erteilen.

6. In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2016 beantragte die Justizvollzugsanstalt, den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen. Das Begehren des Beschwerdeführers sei darauf gerichtet, generell Begleitausgänge ohne Vor- und Nachgespräche gewährt zu bekommen. Daher sei eine Verpflichtungsklage einschlägig und vorrangig. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Justizvollzugsanstalt sei berechtigt, "die Gewährung der Begleitausgänge an die Durchführung von Vor- und Nachgesprächen im Rahmen der Therapie zu knüpfen". Der Stellungnahme wurde ein Vollzugsplan vom März 2016 beigefügt, in dem für Begleitausgänge ein Missbrauchs- und Fluchtrisiko gesehen wurde; zu Ausführungen wurde festgestellt, dass solche "vorhanden" seien.

7. In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinem ursprünglichen Antrag vom 19. Oktober 2016 fest. Antragsziel sei nicht die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, Begleitausgänge generell nicht von Vor- und Nachbesprechungen abhängig zu machen, sondern festzustellen, "dass die Ablehnung der zuvor genehmigten Ausführung rechtswidrig war".

8. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. Dezember 2016 verwarf das Landgericht Hamburg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, weil dem Beschwerdeführer das erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehle und eine Verpflichtungsklage vorrangig gewesen wäre. Einer Auslegung als Verpflichtungsantrag sei der Antrag unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2016 aber nicht zugänglich.

9. In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde vom 8. Februar 2017 führte der Beschwerdeführer aus, das Landgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es sein Gesuch aufgrund "formaljuristische[r] Spitzfindigkeiten" der "Unzulässigkeit zugeführt" habe. In der Sache gehe es ihm um Lockerungen nach § 13 HmbSVVollzG, nach welchem den Untergebrachten erlaubt werden könne, "die Anstalt unter Aufsicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 - Begleitausgang -, § 13 Abs. 3 Ausführung) [...] zu verlassen". Insofern stünde ein gewichtiger Eingriff in das "einfachgesetzlich durch § 13 Abs. 1 f. HmbSVVollzG konkretisierte" Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Rede. Er habe "ausdrücklich eine Vollzugslockerung beantragt, die wie sonst auch unter dauerhafter und unmittelbarer Beaufsichtigung" hätte stehen sollen und die er "bereits 19 mal ohne Vor- und Nachgespräche gewährt bekommen hatte".

10. Daraufhin hob das Hanseatische Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 21. März 2017 den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2016 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Gemäß § 300 StPO sei der Antrag des Beschwerdeführers als solcher auf Verpflichtung zu künftigen Begleitausgängen ohne Vor- und Nachgespräche auszulegen.

11. Mit Schreiben an das Landgericht Hamburg vom 29. März 2017 nahm der Beschwerdeführer ausdrücklich Bezug auf den bereits vorgetragenen Sachverhalt. Zudem führte er aus, es sei "völlig unerheblich, ob die beantragte Vollzugslockerung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG zu gewähren gewesen wäre".

12. Mit Schriftsatz vom 22. August 2017 nahm der inzwischen vom Beschwerdeführer beauftragte Verfahrensbevollmächtigte "ergänzend" Stellung und formulierte dessen Antrag wie folgt neu: "Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, dem Antragsteller im beantragten Umfang Begleitausgänge nach § 13 des [HmbSVVollzG] zu gewähren". Unter Wiedergabe des Wortlauts von § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG (der Ausführungen regelt) wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch "auf begleitete Ausgänge". Er begehre mit seinem Antrag nichts anderes als "das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht".

13. Mit Schreiben vom 27. September 2017 verwies die Justizvollzugsanstalt ergänzend auf die Ausführungen in Ziffer 2.3 der dem Schreiben beigefügten Vollzugsplanfortschreibung vom 19. Juni 2017. Dort hieß es unter anderem, der Beschwerdeführer sei für Ausführungen (§ 13 Abs. 3 HmbSVVollzG) geeignet. Bei Begleitausgängen wurde demgegenüber aufgrund der unbehandelten Persönlichkeitsproblematik und der damit verbundenen mangelnden Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den verübten Delikten eine konkrete Missbrauchsgefahr gesehen.

14. Das Landgericht Hamburg wies den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Oktober 2016 in der anwaltlichen Fassung als Verpflichtungsantrag vom 22. August 2017 mit angegriffenem Beschluss vom 16. November 2017 als unbegründet zurück. Dem Beschwerdeführer stehe kein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung von Begleitausgang ohne Vor- und Nachgespräche zu. Die Verweigerung dieser Gespräche stelle einen zwingenden Versagungsgrund im Sinne von § 13 Abs. 2 HmbSVVollzG dar. Der Justizvollzugsanstalt stehe für die Beurteilung von Flucht- und Missbrauchsgefahr keine andere Erkenntnisquelle als die verlangten Gespräche zur Verfügung, weil der Beschwerdeführer die Anlassdelikte leugne und sich bisher auf einen therapeutischen Prozess nicht eingelassen habe.

15. Unter dem 20. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2017 Rechtsbeschwerde. Im weiteren Verlauf trug er vor, im Ausgangsverfahren sei es "um die Gewährung einer Ausführung 'zur Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit'" gegangen. Hinsichtlich der Begleitpersonen für Begleitausgänge sei "unklar, ob es sich hierbei um Angehörige handelt oder um Personal der Justizvollzugsanstalt". Auch stelle § 13 Abs. 1 HmbSVVollzG für Lockerungen keine Bedingungen wie Vor- und Nachgespräche.

16. Das Hanseatische Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 9. Januar 2018, dem Beschwerdeführer und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 16. Januar 2018 zugegangen, als unzulässig. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, es sei im Rahmen des Beurteilungsspielraums nach § 13 Abs. 2 HmbSVVollzG nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt die Gewährung von Begleitausgängen im Hinblick auf die Missbrauchsgefahr von vor- und nachbereitenden Gesprächen des Beschwerdeführers mit dem psychologischen Fachdienst abhängig mache.

II.

1. Mit seiner am 15. Februar 2018 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 , Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 GG .

Zur Begründetheit führt er aus, die Gerichte hätten nicht vom Wortlaut des ursprünglichen Feststellungsantrags abweichen dürfen. Dieser sei falsch ausgelegt worden. Selbst bei Auslegung als Verpflichtungsklage hätte es sich den Gerichten aufdrängen müssen, die Entscheidung unter Beachtung des die Ausführung regelnden § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG zu treffen. Denn den Fachgerichten sei bekannt, dass die Justizvollzugsanstalt den Versagungsgrund der Nichtteilnahme an Vor- und Nachgesprächen nicht nur bei Begleitausgängen, sondern auch bei Ausführungen ins Feld führe.

Es sei allseits unberücksichtigt geblieben, dass die Eignung des Beschwerdeführers für Vollzugslockerungen im Sinne von § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG seit 2013 festgestellt sei und zahlreiche beanstandungsfreie Lockerungen erprobt worden seien, und ebenso, dass für Lockerungen in Gestalt von Ausführungen in einem Zeitraum von drei Jahren keine Vor- und Nachgespräche stattgefunden hätten. Es werde nicht deutlich, weshalb die Nichtteilnahme an solchen Gesprächen nun eine konkrete Flucht- oder Missbrauchsgefahr begründen sollte. Gerade bei und nach langjährigem Freiheitsentzug komme ein umfassendes Versagen von Lockerungen unter Einschluss von begleiteten Ausführungen nur in Betracht, wenn trotz der damit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen ein Missbrauch konkret zu befürchten sei. Der allgemein gehaltene Hinweis auf mangelnde Therapiebereitschaft könne nicht ausreichen.

2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat mit Schreiben vom 4. Juli 2018 dahingehend Stellung genommen, dass die angegriffenen Beschlüsse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Der Beschwerdeführer begehre die Verpflichtung, ihm künftig Begleitausgänge ohne die Durchführung von Vor- und Nachgesprächen zu gewähren. Entgegenstehende zwingende Gründe lägen insbesondere deswegen vor, weil sich der Beschwerdeführer der therapeutischen Behandlung und der Auseinandersetzung mit den von ihm verübten Straftaten verweigere. Die Tatsache, dass mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit beanstandungsfrei Begleitausführungen gemäß § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG durchgeführt worden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese unterschieden sich dadurch erheblich von dem begehrten Begleitausgang, dass letzterer ein höheres Maß an Freiheit und ein geringeres Maß an Sicherung und Kontrolle gewährleiste. Während die Begleitausführung durch ständige und unmittelbare Aufsicht durch mindestens einen Justizvollzugsbediensteten gesichert erfolge, sei es beim Begleitausgang möglich, dass der Untergebrachte zeitweilig unbeaufsichtigt sei. Die Begleitung könne auch durch eine von der Justizvollzugsanstalt zugelassene Person erfolgen, die kein Justizvollzugsbediensteter sei, und diene primär nicht der Sicherung, sondern der sozialen Hilfestellung. Deswegen seien die Vor- und Nachgespräche erforderlich, um einschätzen zu können, wie hoch die Missbrauchsgefahr sei.

3. Der Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben vom 13. August 2018, aus der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ergebe sich, dass die ihm seit 2013 bis 2016 gewährten Vollzugslockerungen im Sinne von § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG sachgrundlos bis dato widerrufen worden seien. Es liege keine "konkrete" Gefährdungsprognose bei zu gewährenden Lockerungen im Sinne von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 HmbSVVollzG vor. Die Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr durch die Justizbehörde basiere auf der Grundlage pauschaler Wertungen und dem Hinweis auf eine abstrakte Missbrauchsgefahr. Die Vor- und Nachgespräche seien als Filterfunktion zur Erkennung von "Restrisiken" ungeeignet, nicht erforderlich und unverhältnismäßig.

4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ), und gibt ihr insoweit statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ); die für die Entscheidung des Falls maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist danach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG .

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2017 und den diesen bestätigenden Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2018 wendet.

a) Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung des Rechtswegs in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 und § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG entsprechenden Weise innerhalb der Monatsfrist hinreichend begründet. Er hat sowohl das angeblich verletzte Recht als auch den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr). Der Beschwerdeführer benennt in der Begründung seiner Beschwerde die einschlägigen Grundgesetzartikel ausdrücklich. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die unzureichende Berücksichtigung von § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG (Ausführung) sowie die von seiner Formulierung abweichende Behandlung des ursprünglichen Feststellungsantrags durch die Fachgerichte.

b) Der Beschwerdeführer hat auch das Gebot der materiellen Subsidiarität beachtet. Insofern ist erforderlich, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (BVerfGE 74, 102 <113>; 114, 258 <279>; stRspr). Er hat während des Verfahrens wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es ihm darum ging, am 13. Oktober 2016 überhaupt eine Vollzugslockerung zu erhalten, dass auch eine Ausführung (i.S.v. § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG) seinem Begehren gerecht geworden wäre und dass sein Antrag folglich gegenständlich unzureichend ausgelegt worden war. Dass sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 22. August 2017 den ursprünglich vom Beschwerdeführer gestellten (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag in einen Verpflichtungsantrag zukünftige Begleitausgänge betreffend umformuliert hat, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dieser Umstand war dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. März 2017 geschuldet, dem zufolge der ursprüngliche Antrag vom 19. Oktober 2016 als Antrag auf Verpflichtung zu künftigen Begleitausgängen ohne Vor- und Nachgespräche auszulegen war.

c) Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30. Dezember 2016 und den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. März 2017 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und wird deshalb nicht zur Entscheidung angenommen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in vollem Umfang und unter Auswechslung der Begründung über den Streitgegenstand entschieden. Damit sind die vorangegangenen Beschlüsse prozessual überholt (vgl. BVerfGE 139, 245 <263 Rn. 51 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 -, juris, Rn. 60).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie zulässig ist - auch begründet.

a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG .

aa) (1) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die Gerichte müssen Anträge sachgerecht im Sinne effektiver Durchsetzung des begehrten Rechtsschutzes auslegen und dürfen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>).

(2) Diesen Anforderungen ist das Landgericht Hamburg in der angegriffenen Entscheidung nicht gerecht geworden. Es hat das Begehren des Beschwerdeführers - dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. März 2017 Folge leistend - als auf die Gewährung künftiger Begleitausgänge gerichtetes Verpflichtungsbegehren ausgelegt und dabei den Begriff "Begleitausgänge" auf von einer von der Justizvollzugsanstalt zugelassenen Person begleitete Ausgänge im Sinne von § 13 Abs. 1 HmbSVVollzG verkürzt. Dies entspricht nicht dem Begehren des Beschwerdeführers, dessen ursprünglich gestellter Antrag hilfsweise auch auf eine Ausführung gerichtet war. Auch der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. August 2017 neu formulierte Antrag, in dem sich der Verfahrensbevollmächtigte überwiegend mit der Regelung einer Ausführung gemäß § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG befasste und zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer zumindest nach dieser Vorschrift "einen unbedingten Anspruch auf Vollzugslockerung in Form von Begleitausgängen mindestens viermal im Jahr" habe, lässt sich entnehmen, dass von dem im Antrag verwendeten Begriff "Begleitausgänge" nicht nur begleitete Ausgänge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 HmbSVVollzG, sondern auch Ausführungen in Begleitung von Vollzugsbediensteten gemäß § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG umfasst waren.

(a) Der Antrag des Beschwerdeführers war deshalb dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer begehrte, zumindest hilfsweise statt eines Begleitausgangs im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 HmbSVVollzG eine Ausführung im Sinne von § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG zugesprochen zu bekommen. Dies ergibt sich bei der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG angezeigten verständigen Würdigung seiner Anträge und Schreiben unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Begehrens. So hatte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag nicht dahingehend qualifiziert, ob er einen Begleitausgang oder eine Ausführung anstrebte. Vielmehr ging es ihm allein darum, die Justizvollzugsanstalt zum begehrten Termin überhaupt verlassen zu können. Auch in allen nachfolgenden Verfahrensstadien und Schreiben des Beschwerdeführers und seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten wird bei vollumfänglicher Berücksichtigung des Vortrags deutlich, dass Ausführungen im Sinne von § 13 Abs. 3 HmbSVVollzG dem Begehren des Beschwerdeführers ebenso gut gerecht geworden wären.

(b) Offen bleiben kann demgegenüber, ob der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers nicht - wie vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2017 angenommen - als Verpflichtungsantrag, sondern als (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag auszulegen gewesen wäre. Gegen die Auslegung als Verpflichtungsantrag bestehen insofern Bedenken, als der Beschwerdeführer mit seinem ursprünglichen Antrag festgestellt wissen wollte, dass die Nichtgewährung einer für ein in der Vergangenheit liegendes Datum beantragten konkreten Vollzugslockerung rechtswidrig war, und dabei ausdrücklich auf eine konkrete Wiederholungsgefahr hingewiesen hatte. Daher spricht vieles dafür, dass es sich bei dem Antrag um einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG gehandelt hat, wobei nicht ersichtlich ist, dass die für dessen Zulässigkeit erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vorgelegen hätte.

bb) Da der Antrag des Beschwerdeführers zumindest hilfsweise auch auf die Gewährung einer Ausführung (bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit von deren Versagung) gerichtet war, liegt zudem eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.

(1) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85 f.> m.w.N.; stRspr). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>; BVerfGK 17, 459 <462>; 19, 306 <315>; 20, 307 <312>). Der Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die Möglichkeiten vollzugslockernder und vollzugsöffnender Maßnahmen (vgl. BVerfGE 117, 71 <99>). Durch diese Maßnahmen werden dem Gefangenen zudem Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32). Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für weitergehende Lockerungen noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt der Lebensfähigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 <462>; 19, 306 <315 f.>; 20, 307 <312>). Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris, Rn. 3 und vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32). Dabei ist es durchaus zulässig, einen Mangel an therapeutischer Aufarbeitung als einen Gesichtspunkt bei der Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2017 - 2 BvR 49/17 -, juris, Rn. 4).

(2) Der Beschluss des Landgerichts genügt diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bestehen bei Ausführungen im Gegensatz zu Begleitausgängen üblicherweise - worauf die Justizbehörde in ihrer Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat - in der besonderen ständigen Überwachung des Betroffenen durch ausreichendes und geeignetes Vollzugspersonal. Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall Ausführungen nicht pauschal von vor- und nachbereitenden Gesprächen zur Entdeckung von Missbrauchs- und Fluchtrisiken abhängig gemacht werden durften. Denn der Beschwerdeführer hatte aufgrund seiner langjährigen Inhaftierung mit anschließender Sicherungsverwahrung ein besonderes Interesse an vollzugslockernden Maßnahmen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit. Auch waren in der näheren Vergangenheit bereits mehrfach Ausführungen oder Ausgänge beanstandungslos verlaufen. Zudem sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es trotz der dauerhaften Überwachung während einer Ausführung ausnahmsweise erforderlich erscheinen ließen, Vor- und Nachgespräche zur Risikoermittlung durchzuführen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Justizvollzugsanstalt, wenn sie vollzugslockernde Maßnahmen versagt, nicht auf bloße pauschale Wertungen oder auf den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränken darf. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Ob dies geschehen ist, hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 -, juris, Rn. 6). Dieser Anforderung ist das Landgericht nicht gerecht geworden.

(3) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob es bei Begleitausgängen aus verfassungsrechtlicher Sicht angezeigt ist, sie zumindest in bestimmten Fällen nur unter der Bedingung vor- und nachbereitender Gespräche zu gestatten. Hierfür spricht, dass es bei Begleitausgängen - im Gegensatz zu Ausführungen - während der Dauer der Vollzugslockerung regelmäßig keine unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten der Justizvollzugsanstalt auf den Gefangenen gibt. Als Anhaltspunkte für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gebotene Risikoeinschätzung kommen im Fall eines Begleitausgangs neben der sorgfältigen Auswahl der Begleitperson gegebenenfalls vor- und nachbereitende Gespräche in Betracht. Insofern ginge es auch nicht um Mitwirkungspflichten des Gefangenen, sondern lediglich um die Erschließung zusätzlicher Erkenntnisquellen durch die Behörden.

b) Der angegriffene Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG .

aa) Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).

bb) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.

§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), im vorliegenden Fall - abgesehen von einem ergänzenden Hinweis, der allein Begleitausgänge betrifft - Gebrauch gemacht wurde, liegen über die Feststellung im Tenor des Beschlusses, dass die Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, hinaus relevante Entscheidungsgründe, die die Kammer einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor.

Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

Dies ist angesichts der Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers durch den landgerichtlichen Beschluss der Fall.

IV.

Nach § 93c Abs. 2 , § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2018 - 5 Ws 58/17 Vollz - und des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2017 - 633 Vollz 167/16 - aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückzuverweisen.

V.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG ; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 36).

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ws 58/17
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 633 Vollz 167/16
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ws 17/17
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 633 Vollz 167/16