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BSG - Entscheidung vom 17.05.2018

B 8 SO 27/18 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 27/18 B

DRsp Nr. 2021/13815

Leistungen nach dem SGB XII Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Die Gesuche des Klägers, die weiblichen Richterinnen des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) ab Juni 2017. Dies hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen (Bescheid vom 30.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2016). Die Klage und die Berufung hiergegen haben keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Dortmund vom 7.4.2017; Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 6.4.2018). Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Die angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) hat er nicht vorgelegt und vorgetragen, er verfüge über keinerlei Einkommen und Vermögen, sodass sich das Ausfüllen von Formularen erübrige. Zudem hat er die weiblichen Mitglieder des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II

Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zugleich über die Ablehnungsgesuche (vgl § 60 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm §§ 41 ff Zivilprozessordnung <ZPO>) und den Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Beschwerde. Die Ablehnungsgesuche, die der Kläger lediglich mit Beleidigungen der Richterinnen verbunden hat, sind offensichtlich unzulässig und damit rechtsmissbräuchlich (vgl zum Rechtsmissbrauch: BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10b mwN), sodass ohne die vorherige Einholung von dienstlichen Stellungnahmen und in der Besetzung mit den abgelehnten Richterinnen entschieden werden konnte (vgl BVerfGE 131, 239 , 252 f; BVerfGK 5, 269, 280 f).

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ). Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat sich ausdrücklich geweigert, eine Erklärung bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist vorzulegen, die am Freitag, dem 11.5.2018, endete 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 und 3 , § 63 Abs 2 SGG , § 177 ZPO ).

Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Der Kläger ist zur Abgabe einer formgerechten Erklärung vom Senat innerhalb der Frist erneut aufgefordert worden. Diese gestellte Anforderung zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist verfassungsgemäß (vgl nur BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 6). Auf die Erklärung konnte auch nicht deshalb verzichtet werden, weil im vorangegangenen Gerichtsverfahren die entsprechenden Erklärungen und Unterlagen vorliegen würden, die eine Entscheidung über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung ohne Weiteres erlauben würden (dazu BVerfG NVwZ 2004, 334 ff); denn der Kläger hat (zuletzt im Januar 2018) auch wegen der behaupteten Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen die näheren Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert. Sein Antwortschreiben innerhalb der Frist zeigt zudem, dass ausreichend Zeit zur Abgabe der erforderlichen Erklärung nebst Belegen bestand. Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 199/17
Vorinstanz: SG Dortmund, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 607/16