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BGH - Entscheidung vom 12.03.2018

V ZA 4/18

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 115

BGH, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen V ZA 4/18

DRsp Nr. 2018/4738

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ;

Gründe

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neu erstellt werden, wenn sich die Verhältnisse des Antragstellers infolge seiner Abschiebung geändert haben (Beschluss vom 21. Mai 2015 - V ZA 27/14, juris Rn. 1 mwN). Der Antragsteller ist nach den Angaben seines Verfahrensbevollmächtigten am 27. Januar 2018 nach Marokko abgeschoben worden. Die eingereichte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 6. Februar 2018 gibt damit offensichtlich nicht seine aktuellen Verhältnisse wieder. Denn die - ohnehin nicht belegte - Angabe, Arbeitslosengeld II zu beziehen, kann nicht mehr zutreffen. Angaben, wovon der Antragsteller derzeit lebt, enthält der Antrag nicht. Ebensowenig ist dargelegt, dass er aus besonderen Gründen an aktuellen Angaben und deren Nachweis gehindert wäre (siehe dazu Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 12).

Vorinstanz: AG Hamburg-Mitte, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 357/17
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 329 T 99/17