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BGH - Entscheidung vom 05.03.2018

VI ZA 23/17

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen VI ZA 23/17

DRsp Nr. 2018/5435

Zurückweisung einer als Gegenvorstellung auszulegenden Gehörsrüge

Tenor

Die als Gegenvorstellung auszulegende Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die als Gegenvorstellung auszulegende Gehörsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wäre als unzulässig zu verwerfen, da der der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO Rn. 3). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4 mwN; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7).

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Das Landgericht hat den Streitwert im Prozesskostenhilfeverfahren auf 2.500 € festgesetzt und die Sache an das Amtsgericht abgegeben. Hiergegen hat der Kläger keine Einwände erhoben. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht hat er den Streitwert in seiner Klage auf 2.500 € beziffert und den mit der Klage u.a. geltend gemachten Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 2.500 € berechnet. Erstmals im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger den Wert seines Begehrens auf 24.000 € beziffert, ohne jedoch aufzuzeigen, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen und bei der Festsetzung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

Vorinstanz: AG Langen, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 C 187/15
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 121/16