BGH, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen XI ZB 4/17
DRsp Nr. 2018/13796
Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Beschluss
Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 6. Februar 2018 gegen den Beschluss vom 16. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG zulässige Erinnerung gegen den Beschluss vom 16. Januar 2018 hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 22. Februar 2018 Bezug genommen. Bei Abänderung der Zahlungsbestimmungen aus dem Beschluss vom 10. Oktober 2017 sind nach § 120a Abs. 1 ZPO die inzwischen eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2790/14
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2117/16
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