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BGH - Entscheidung vom 29.03.2018

I ZB 75/16

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen I ZB 75/16

DRsp Nr. 2018/5762

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

I. Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

1. Soweit der Senat in Randnummer 17 des Beschlusses ausgeführt hat, es könne nicht angenommen werden,

dass der Vermittler als Agent der einen oder anderen Partei tätig wurde oder jedenfalls die Vertragsurkunden mit der Schiedsklausel von einer Partei erhalten oder für sie formuliert hat,

ist kein erheblicher Vortrag der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben. Wenn nicht angenommen werden konnte, dass der Vermittler als Agent der einen oder der anderen Partei tätig geworden ist oder die Vertragsurkunden mit der Schiedsklausel jedenfalls von einer Partei erhalten oder für sie formuliert hat, war davon auszugehen, dass der Vermittler die Vertragsurkunden mit Schiedsklausel eigenständig formuliert hat. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Vertragsurkunden unter dem Briefkopf des Vermittlers und seiner Adresse abgefasst worden sind. Der Senat hat entgegen der Rüge der Antragstellerin nicht angenommen, diese habe sich einer in deutscher Sprache formulierten, in wesentlichen Teilen gedruckten Kaufvertragsurkunde bedient.

2. Der Senat ist ohne Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör davon ausgegangen, das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. habe seinen Sitz in Hamburg. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich im Streitfall nicht erst über einen Verweis auf die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. Vielmehr ist in der Vertragsurkunde selbst vereinbart, dass das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein soll. Infolgedessen richtet sich die Organisation des Schiedsgerichts ohne weiteres nach der für dieses Schiedsgericht jeweils geltenden Schiedsgerichtsordnung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1985 - III ZR 180/84, NJW-RR 1986, 1059 f.). Der Senat hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass § 2 der Schiedsgerichtsordnung als Sitz des Schiedsgerichts Hamburg festlegt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sch 6/16