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BGH - Entscheidung vom 11.06.2018

VI ZR 243/16

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen VI ZR 243/16

DRsp Nr. 2018/9238

Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Verpflichtung zur Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 25. Mai 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 9/06
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 70/13