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BGH - Entscheidung vom 21.03.2018

VII ZR 182/15

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen VII ZR 182/15

DRsp Nr. 2018/5074

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senats vom 21. Februar 2018 wird auf zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO ) des Beklagten vom 13. März 2018 ist nicht begründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2, Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635 , 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 30. November 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 199/13
Vorinstanz: OLG Köln, vom 28.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 163/14