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BGH - Entscheidung vom 24.05.2018

IV ZR 201/16

Normen:
ZPO § 552a S. 1

BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen IV ZR 201/16

DRsp Nr. 2018/6972

Zurückweisung der Revision

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20.755,57 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 21. März 2018 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, wird ergänzend Bezug genommen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 77/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 164/14