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BGH - Entscheidung vom 03.05.2018

IV ZR 256/17

Normen:
VVG a.F. § 5a

BGH, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen IV ZR 256/17

DRsp Nr. 2018/6918

Zurückweisung der Revision i.R.e. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

Ein Versicherungsnehmer muss sich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 28. September 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 21. März 2018 ( IV ZR 353/16, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.

2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitf all übertragen lassen, auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 8141/16
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 947/17