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BGH - Entscheidung vom 26.06.2018

XI ZR 27/18

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen XI ZR 27/18

DRsp Nr. 2018/10774

Zurückweisung der Revision hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 2017 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 9%, der Kläger zu 2) 14% und die Klägerin zu 4) 77%.

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 110.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 15. Mai 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 167/14
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-13 U 40/17