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BGH - Entscheidung vom 15.05.2018

XI ZR 611/17

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen XI ZR 611/17

DRsp Nr. 2018/8293

Zurückweisung der Revision (hier: zum Einwand der Staatenimmunität und zum Begriff des Erfüllungsortes)

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2017 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1) 15,6%, der Kläger zu 2) 1,6%, der Kläger zu 3) 1,1%, der Kläger zu 4) 19,5%, der Kläger zu 6) 0,3%, der Kläger zu 7) 1,7%, der Kläger zu 8) 29,6%, die Klägerin zu 10) 0,3%, der Kläger zu 11) 1,6%, der Kläger zu 12) 28,2% und der Kläger zu 13) 0,5%.

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 550.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 10. April 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 30. April 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Entscheidung des Senats zum Einwand der Staatenimmunität auch nicht entgegen, dass der österreichische OGH (Beschluss vom 25. April 2017 - 10 Ob 34/16x, RdW 2017/270 S. 405) ein Vorabentscheidungsersuchen zum Begriff des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet hat und die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ist, da diese nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 2 insbesondere nicht für die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii) gilt. Denn das Vorliegen der Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität und die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind zwei verschiedene Prozessvoraussetzungen und die Verordnung Nr. 1215/2012 einschließlich ihres Art. 1 regelt nur die zweite dieser beiden Voraussetzungen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 8. November 2006 in der Sache C-292/05 - Lechouritou u.a., Rn. 76 ff.; Dutta, ZZPInt 11 (2006), 208, 217 ff.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 643 f.; Geimer IPRax 2008, 225 , 226; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Vor Art. 33 EuGVO Rn. 5; Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Vor Art. 4 -35 EuGVVO Rn. 2; Wagner, RIW 2014, 260 f.; Rohner/Lerch in Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen , 2. Aufl., Art. 1 Rn. 10 f.; Acocella in Schnyder, Lugano-Übereinkommen , 2011, Art. 1 Rn. 31, Vorbem. Art. 2 Rn. 2; Watt/Pataut, Rev.crit.DIP 97 (2008), 61, 68 f.; Pataut, Rev.crit.DIP 102 (2013), 223, 226 f.).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 216/14
Vorinstanz: OLG Köln, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 186/16