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BGH - Entscheidung vom 26.04.2018

I ZR 191/17

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen I ZR 191/17

DRsp Nr. 2018/8590

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Dem Kläger, der in der Vorinstanz sein Wahlrecht zwischen zwei einander ausschließenden Arten der Schadensberechnung ausgeübt hat, ist es in der Revisionsinstanz verwehrt, einen weiteren Schaden auf der Grundlage eines Festhaltens am Vertrag zu berechnen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 26.728,92 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I. Der Kläger macht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Zulassung der Revision sei geboten, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Obersatz zugrunde gelegt habe. Danach gelte der Grundsatz, dass der Geschädigte im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung seines Maklers auch berechtigt ist, seinen Schadensersatzanspruch in der Weise geltend zu machen, dass er an dem vermittelten Vertrag festhält und als Ersatz des negativen Interesses den Betrag verlangt, um den er den Kaufgegenstand vom Verkäufer zu teuer erworben hat (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, NJW 2006, 3139 Rn. 21 f.). Das Berufungsgericht habe angenommen, dieser Grundsatz betreffe nur Fälle, in denen der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gegen den Verkäufer gerichtet ist und nicht - wie hier - gegen einen nicht am vermittelten Vertrag beteiligten Dritten. Diese Annahme widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach gelte dieser Grundsatz auch in Fällen, in denen sich der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gegen einen nicht am vermittelten Vertrag beteiligten Dritten - nämlich den vermittelnden Makler - richte (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - III ZR 43/99, NJW 2000, 3642 Rn. 13).

II. Damit hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Der Kläger hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Erstattung der gezahlten Maklerprovision in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zugesprochen, sein Urteil ist insoweit rechtskräftig. Der dem Kläger rechtskräftig zuerkannte Anspruch setzt voraus, dass er den Vertrag bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten nicht geschlossen hätte. Die Revisionserwiderung macht zutreffend geltend, dass es dem Kläger, der sein Wahlrecht zwischen den beiden einander ausschließenden Arten der Schadensberechnung ausgeübt hat, verwehrt ist, einen weiteren Schaden auf der Grundlage eines Festhaltens am vermittelten Vertrag zu berechnen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Divergenz ist danach nicht entscheidungserheblich.

III. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Köln, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 565/16
Vorinstanz: OLG Köln, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 53/17