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BGH - Entscheidung vom 29.08.2018

4 StR 561/17

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 4 StR 561/17

DRsp Nr. 2018/13269

Zurückweisung der Anhörungsrügen

Tenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

1. Auf die Revision des Verurteilten K. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 20. Juni 2018 hinsichtlich eines Falls der Untreue gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im Übrigen die Revisionen der Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wenden sich die Verurteilten mit ihren am 23. und 24. Juli 2018 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrügen. Sie machen geltend, der Senat habe ihre ergänzenden Ausführungen zu den erhobenen Verfahrensbeanstandungen aus ihren Gegenerklärungen vom 28. Dezember 2017 (des Verurteilten H. ) und vom 12. Januar 2018 (des Verurteilten K. ) nicht berücksichtigt, weil der Senat zur Zurückweisung der Verfahrensrügen in seinem Beschluss auf die Gründe der vor den Gegenerklärungen verfassten Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 7. Dezember 2017 verweise. Zudem habe der Senat bei seiner Entscheidung Ausführungen zur Revisionsbegründung des jeweils anderen Mitverurteilten verwertet, die ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Beschluss enthalte schließlich keine Begründung zu "zentralen Elementen" der Revisionen und zur Teileinstellung des Verfahrens.

2. Die Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen.

a) Die Gegenerklärungen der Verurteilten vom 28. Dezember 2017 und vom 12. Januar 2018 lagen dem Senat vor, waren Gegenstand der Beratung und sind - ebenso wie die weiteren von ihnen eingereichten Schriftsätze - bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden. Soweit der Verurteilte H. in seiner Gegenerklärung gegen die vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung zu den Zulässigkeitsanforderungen der Verfahrensrügen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und der Verurteilte K. seine verfahrensrechtlichen Angriffe gegen das Urteil mit seinen ergänzenden Ausführungen weiter vertieft hatte, zeigten die Verurteilten keine der rechtlichen Bewertung des Generalbundesanwalts entgegenstehenden Umstände auf. Einer gesonderten Begründung durch den Senat bedurfte es nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 61. Aufl., § 349 Rn. 20 mwN).

b) Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revisionen der Verurteilten auch in Bezug auf die Sachrüge kein ihnen unbekanntes Vorbringen des jeweils anderen Beschwerdeführers berücksichtigt. Die rechtliche Wertung des Senats, der Verurteilte H. habe bei der Entsorgungsbetriebe E. GmbH in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB gestanden, beruhte auf den rechtsfehlerfrei getroffenen, beiden Verurteilten bekannten Feststellungen des angefochtenen Urteils.

c) Für die von den Verurteilten vermisste weiter gehende Begründung seiner Entscheidung bestand für den Senat weder von Verfassungs wegen noch aufgrund der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Anlass (vgl. BVerfG, wistra 2014, 434 , 435; EGMR , EuGRZ 2008, 274 , 276; BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 - 1 StR 224/17, Rn. 4; vom 10. April 2018 - 4 StR 328/17, Rn. 2).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO .

Vorinstanz: LG Essen, vom 08.07.2017