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BGH - Entscheidung vom 10.01.2018

5 StR 495/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 5 StR 495/17

DRsp Nr. 2018/2217

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin I. vom 2. Januar 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsbehelfs und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat die Nebenklägerin eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) erhoben und ausgeführt, offenbar habe ihre Stellungnahme vom 16. November 2017 bei der Beschlussfassung nicht vorgelegen, da der Senat das angefochtene Urteil lediglich auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten geprüft habe.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenklägerin nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Nebenklägerin übergangen. Der Schriftsatz von Rechtsanwalt So. vom 16. November 2017 mit seiner Erwiderung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. November 2017 hat bei der Beratung ebenso vorgelegen wie die ursprüngliche Revisionsbegründung vom 17. August 2017. Der Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2017 beinhaltet, dass auch der Revision der Nebenklägerin aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass die formularmäßige Begründung des Verwerfungsbeschlusses lediglich auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten abgestellt und überdies die Revisionsrechtfertigungen des Angeklagten und der beiden Nebenkläger sprachlich im Singular erwähnt hat, beruht auf einem Fassungsversehen.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 09.05.2017