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BGH - Entscheidung vom 05.03.2018

1 StR 279/17

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 1 StR 279/17

DRsp Nr. 2019/1345

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

1. Der Verurteilte war durch das Landgericht München I wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Revision, die zunächst auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützt worden war, hat einen Teilerfolg erzielt. Unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen hat der Senat durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als der Rechtsmittelführer auch wegen einer auf den Veranlagungszeitraum 2009 bezogenen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden war. Bezüglich des genannten Veranlagungszeitraums hat der Senat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass der Rechtsmittelführer wegen der auf den Veranlagungszeitraum 2010 bezogenen Umsatzsteuerhinterziehung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

Nach der Beschlussfassung des Senats, aber bereits beginnend vor der Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses vom 26. Oktober 2017 an ihn, hat sich der Verurteilte mit zahlreichen Eingaben an den Bundesgerichtshof gewandt, mit denen teils "zusätzliche Revisionsgründe" geltend gemacht worden sind, teils "Haftbeschwerde" erhoben worden ist. In der Sache stellt er die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland in Frage, beanstandet aber auch in unterschiedlicher Weise das Verfahren und bestreitet seine Täterschaft.

Der Senat versteht jedenfalls das letzte, mit "Revision und Haftbeschwerde" bezeichnete Schreiben des Verurteilten als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2017, weil nochmals die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland bestritten wird.

2. Auch als Anhörungsrüge (zur fehlenden Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen gegen verfahrenserledigende Entscheidungen des Revisionsgerichts BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 627/16 Rn. 2 mwN) ist das Begehren des Verurteilten unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wie sich insbesondere auch aus der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und der teilweisen Einstellung des Verfahrens durch den Senat wegen Eintritts der Verjährung bezüglich einer der vormals verfahrensgegenständlichen Taten ergibt, hat er über das Vorbringen des Verurteilten und seiner Verteidigung hinaus die gesamten Sachakten des Verfahrens zur Kenntnis genommen, um das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses zu prüfen. Eine Auseinandersetzung mit der auch in dem Schreiben des Verurteilten vom 11. Dezember 2017 dargelegten Sichtweise des Verurteilten, der Internationale Gerichtshof in Den Haag habe der Bundesregierung mitgeteilt, dass alle Gerichtsakte der Bundesrepublik rechtswidrig seien, ist auch im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht veranlasst.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2017 – 1 StR 476/15, wistra 2017, 274 , 275 Rn. 10 mwN).