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BGH - Entscheidung vom 14.02.2018

IX ZB 69/17

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen IX ZB 69/17

DRsp Nr. 2018/3863

Zurückweisung der Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2017 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt mit Schreiben vom 19. Januar 2018 die formlose Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 und rügt hilfsweise die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Beide Rechtsbehelfe greifen nicht durch. Mit dem genannten Beschluss hat der Senat über den Antrag der Antragstellerin vom 1. August 2017 auf Bewilligung von "Prozesskostenhilfe für das zulässige ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel" entschieden, zu dem die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. November 2017 auf Nachfrage mitgeteilt hat, dass sie Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 2017 begehrt. Die Antragstellerin macht nicht geltend, welches Vorbringen der Senat insoweit nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Das in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2018 genannte Befangenheitsgesuch und dessen Behandlung durch die Vorinstanzen war hingegen nicht Entscheidungsgegenstand.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie nach Abschluss des Verfahrens beim Bundesgerichtshof nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 77/17