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BGH - Entscheidung vom 10.07.2018

2 StR 224/18

Normen:
JGG § 18 Abs. 1 S. 1-2
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 176a Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 302
NStZ-RR 2019, 38

BGH, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 2 StR 224/18

DRsp Nr. 2018/11003

Zumessung der Jugendstrafe bei Vorliegen eines Vergehens (hier: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern)

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2018 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

JGG § 18 Abs. 1 S. 1-2; StGB § 176 Abs. 1 ; StGB § 176a Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den im Tatzeitraum 16 bzw. 17 Jahre alten Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und Verbreitens pornographischer Schriften zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig.

2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und der Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten hingegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht durfte der Jugendstrafe nicht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde legen. Das Mindestmaß der Jugendstrafe bei Jugendlichen beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG ). Nur wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG ). Da der Angeklagte zur Tatzeit nicht volljährig war, liegen die Voraussetzungen eines Verbrechens nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht vor. Deshalb hat die Jugendkammer zutreffend nur ein Vergehen gemäß § 176 Abs. 1 StGB angenommen, für das jedoch lediglich der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffnet ist.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Zumessung der Jugendstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht.

Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO ). Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser sich das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren nicht habe zur Warnung dienen lassen, ohne dass die Feststellungen belegen, wann diese Ermittlungen geführt wurden und seit wann dem Angeklagten diese bekannt waren. Zwar kann dem Umstand, dass ein Angeklagter trotz eines gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens weitere Straftaten begeht, Indizwirkung für seine fehlende Rechtstreue beigemessen werden (Senat, Beschluss vom 11. November 2015 - 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7 , 8 mwN). Der notwendige Rückschluss auf die Täterpersönlichkeit ist jedoch erst dann eröffnet, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der weiteren Taten Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungen hatte (BGH, Urteil vom 4. November 2014 - 1 StR 233/14, juris Rn. 4).

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 25.01.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2018, 302
NStZ-RR 2019, 38