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BGH - Entscheidung vom 07.03.2018

AnwZ (Brfg) 66/17

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 66/17

DRsp Nr. 2018/4737

Zulässigkeit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 1 ; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2018 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 erhebt der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde" und beantragt, die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 zuzulassen.

2. Urteile des Anwaltsgerichtshofs, in denen die Berufung nicht zugelassen wird, sind ausschließlich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung anfechtbar (§ 112e Satz 2 BRAO , §§ 124 Abs. 1 , 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ). Mit der Zurückweisung dieses Antrags ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO ). Ein weiteres Rechtsmittel, insbesondere eine gesonderte Nichtzulassungsbeschwerde, ist nicht gegeben.

3. Eine Umdeutung des Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung scheidet aus, da eine solche nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - AnwZ (Brfg) 71/13, juris Rn. 1).

4. Auch eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge scheidet aus. Eine Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Kläger rügt, der Senat habe in seinem Beschluss vom 8. Januar 2018 Vortrag des Klägers übergangen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Dies macht der Kläger jedoch nicht geltend. Er erstrebt mit seinem neuerlichen Antrag, in dem er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt, vielmehr eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung. Dieses Ziel wäre mit der Anhörungsrüge nicht zu erreichen.

Vorinstanz: AnwGH Berlin, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 7/16