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BGH - Entscheidung vom 15.08.2018

I ZB 104/17

Normen:
ZPO § 45 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen I ZB 104/17

DRsp Nr. 2018/14735

Zulässigkeit einer Gehörsrüge

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.

1. Die Verwerfung des mit der Eingabe vom 30. Juli 2018 angebrachten vierten Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 2 ff.). Die Beschwerdeinstanz war bereits mit dem Beschluss vom 20. März 2018, mit dem der Senat über die Gehörsrüge gegen den die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss entschieden hatte, beendet. Der Senat konnte deshalb vorliegend abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772 f. [juris Rn. 20]).

2. Die von der Antragstellerin erhobene weitere Anhörungsrüge ist unstatthaft und damit unzulässig. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen; eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 107, 395 , 411 [juris Rn. 50]).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 50/16
Vorinstanz: OLG Köln, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 53/17