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BGH - Entscheidung vom 15.05.2018

II ZR 204/17

Normen:
KWG § 38 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen II ZR 204/17

DRsp Nr. 2018/11940

Zahlungsanspruch auf rückständige Einlageraten i.R.d. Liquidation einer Publikumsgesellschaft (hier: GmbH & Co. KG)

Auch der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler der gesamten Gesellschaft kann rückständige Einlagen zu Abwicklungszwecken nur bei Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung einziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einlagen zu Abwicklungszwecken ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. Der Gesellschafter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht benötigt wird.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Hauptantrags richtet.

2.

Soweit die Revision sich gegen die teilweise Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags wendet, dürfte das Rechtsmittel bereits unzulässig sein.

3.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.800 € festgesetzt.

Normenkette:

KWG § 38 Abs. 2 ;

Gründe

A.

Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG.

Der Beklagte trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 14. Mai 2010 als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 24.000 € zuzüglich 6 % Agio bei. Der Gesamtbetrag von 25.440 € war gemäß einer Zusatzvereinbarung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 7.440 € und monatlichen Raten in Höhe von je 200 € ab dem 1. Juni 2010 zu leisten.

Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 4 Treugeberkommanditisten/Direktkommanditisten

(1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA K. B. , , mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Der Treuhänder erwirbt, hält und verwaltet die Kommanditanteile treuhänderisch jeweils anteilig für die Treugeberkommanditisten. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen Gesellschaftern regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag.

(2) Für den wirksamen Beitritt zur Gesellschaft als Treugeberkommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft erforderlich.

(3) Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur Gesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden Gesellschafter zu tragen. Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog.

[...]

§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)

(1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage. [...]

[...]

(4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. [...] Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.

(5) Gesellschafterkonten

Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt:

[...]

§ 8 Gesellschafterversammlungen

[...]

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch einfachen Brief an jeden Gesellschafter [...] einberufen.

[...]

§ 13 Dauer der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2) Die Beteiligung ist für mindestens zehn Jahre ab Beitritt des jeweiligen Kommanditisten unkündbar. [...]

(3) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Der Kündigende scheidet vielmehr aus der Gesellschaft aus.

(4) Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung dieses Vertrages oder bei Zahlungseinstellung schuldet der Gesellschafter der M. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG neben dem Aufgeld (Agio) zur Deckung der Emissions-, Vertriebs- und Verwaltungskosten eine Abgangsentschädigung in Höhe von 19% seiner Gesamtzeichnungssumme ohne Agio. Ein etwaiges Abfindungsguthaben des Gesellschafters ist um die Abgangsentschädigung zu kürzen. Fehlbeträge sind nach Abrechnung zur Zahlung fällig.

[...]

Im Falle der außerordentlichen Beendigung ist ein etwaiges Abfindungsguthaben erst fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung erstmals hätte ordentlich gekündigt werden können, frühestens zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit."

Der Treuhandvertrag (im Folgenden: TrhV) zwischen dem Beklagten und dem Treuhandkommanditisten enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 2 Gegenstand des Treuhandvertrages/Weitere Treugeber

(1) Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.

[...]

§ 3 Treuhandverhältnis am Kommanditanteil

(1) Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treugebers aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine Gesellschafterrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die Gesellschafterrechte nach billigem Ermessen aus.

(2) Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers.

§ 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte

(1) Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil aus dem festzustellenden Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), die Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, in Höhe des Anteils des Treugebers an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem Kommanditanteil im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers einzuziehen.

(2) Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. Will der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verlangen eine entsprechende Vollmacht.

§ 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage

(1) Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. 6% (Sechs) Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrags genannte Konto des Treuhänders zu zahlen. Nach Eingang leitet der Treuhänder die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiter.

[...]

§ 6 Freistellung des Treuhänders

Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung entstehen.

§ 7 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse

(1) Die Treugeber haben nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft das Recht, an den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft selbst teilzunehmen oder sich u.a. durch einen Bevollmächtigten anderen Gesellschafter vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenen Anteils an der Kommanditbeteiligung."

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Abwicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab Oktober 2011 leistete der Beklagte keine Ratenzahlungen mehr.

Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten Abwickler, nimmt den Beklagten auf Zahlung von rückständigen Raten bis einschließlich Februar 2016 in Höhe von insgesamt 11.000 € sowie von 19 künftigen Raten ab März 2016 in Höhe von je 200 €, jeweils nebst Zinsen in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einlageforderung von 14.800 € nebst Zinsen einzustellen sei.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien eine Einlageforderung in Höhe von 14.800 € ohne Zinsen als unselbständiger Abrechnungsposten einzustellen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

B.

Die Revision ist hinsichtlich des in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsantrags der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des Hilfsantrags dürfte das Rechtsmittel mangels ordnungsgemäßer Begründung bereits unzulässig sein.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Klägerin könne den Beklagten zwar trotz seiner nur mittelbaren Beteiligung als Treuhandkommanditist grundsätzlich unmittelbar auf Leistung noch offener Einlagen in Anspruch nehmen, da ihm im Innenverhältnis aufgrund der vertraglichen Gestaltung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters zukomme. Ihr stehe aber kein Anspruch auf Zahlung der Einlagen zu, weil diese für die Abwicklung der Gesellschaft im Außenverhältnis nicht erforderlich seien und es für eine Einforderung zum Ausgleich unter den Gesellschaftern an einer Auseinandersetzungsbilanz oder zumindest einer Beschlussfassung der Gesellschafter über eine vorläufige Einzahlung der Einlagen fehle. Dies sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil weder mit hinreichender Sicherheit festzustellen sei, dass der Beklagte in jedem Fall noch einen bestimmten Betrag zu zahlen habe, noch die Anordnung der Liquidation durch die BaFin eine Befugnis des Abwicklers zur vorläufigen Einforderung von Einlagen unabhängig von der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz bzw. eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses begründe. Der Hilfsantrag der Klägerin sei dagegen insoweit begründet, als in die Auseinandersetzungsbilanz der Parteien die noch offene Einlageforderung mit 14.800 € einzustellen sei. Das gelte jedoch nicht für die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen. Da ihr Anspruch in der Liquidation von einer Auseinandersetzungsbilanz abhängig sei, sei vor deren Erstellung für Verzug kein Raum.

II. Die Revision der Klägerin ist hinsichtlich der Zurückweisung ihres Hauptantrags auf Zahlung der rückständigen Einlageraten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

1. Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO besteht insoweit nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

a) Die vom Berufungsgericht angenommenen Zulassungsgründe liegen nicht mehr vor.

Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Abweichung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 19. Januar 2017 - 23 U 1843/16, juris) hinsichtlich der treuhänderisch an der Klägerin beteiligten Anleger und von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 6. April 2016 - 14 U 2/15, ZIP 2016, 863 ff.) hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislastverteilung betreffend den Wegfall der Erforderlichkeit der Einlage für Abwicklungszwecke im Laufe des Verfahrens zugelassen.

Diese Zulassungsgründe sind entfallen, da der erkennende Senat die betreffenden Rechtsfragen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und Begründung des Rechtsmittels im Sinne des Berufungsgerichts entschieden hat.

aa) Zur Frage der Gleichstellung der nur treuhänderisch beteiligten Anleger mit unmittelbaren Gesellschaftern hat der Senat mit Urteilen vom 30. Januar 2018 ( II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 17 ff.; II ZR 242/16, juris Rn. 12 ff. sowie II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 12 ff. und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 12 ff.) im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN) zu im Wesentlichen wortgleichen Regelungen in einem Gesellschafts- und Treuhandvertrag nebst Beitrittserklärung einer Schwestergesellschaft der Klägerin entschieden, dass den Treugeberkommanditisten aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (QuasiGesellschafter) zukommt.

bb) Des Weiteren hat der Senat mit Urteil vom 30. Januar 2018 ( II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 59 ff.) entschieden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einlagen zu Abwicklungszwecken der Schluss der mündlichen Verhandlung ist und auch insoweit die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten. Danach trägt der Gesellschafter die Darlegungsund Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht (mehr) benötigt wird; der Liquidator hat jedoch die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen, soweit nur er dazu imstande ist.

b) Auch im Übrigen besteht hinsichtlich der Zurückweisung des Zahlungsantrags kein Zulassungsgrund.

aa) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die BaFin nicht lediglich die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte sondern der Klägerin insgesamt angeordnet habe, so dass der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler zur Einforderung rückständiger Einlagen ohne Rücksicht darauf befugt sei, ob diese für die Befriedigung etwaiger Gläubiger benötigt würden, ergibt sich daraus kein Zulassungsgrund.

Der Senat hat mit Urteilen vom 30. Januar 2018 entschieden, dass auch der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler der gesamten Gesellschaft - wie vom Berufungsgericht angenommen - rückständige Einlagen zu Abwicklungszwecken nur bei Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung einziehen kann ( II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 43 f., 58; II ZR 242/16, juris Rn. 33 f.; II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 33 f., 41 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 34 f., 54). Einer Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) bedarf es danach nicht mehr und eine bis dahin evtl. bestehende Grundsatzbedeutung oder Bedarf der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO ) sind damit entfallen.

bb) Gleiches gilt für die weitere Frage, ob der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Durchführung des Gesellschafterausgleichs zur Einziehung von Einlagen ohne Rücksicht darauf befugt ist, ob sich aus einem Ausgleichsplan ein Passivsaldo zu Lasten des jeweils in Anspruch genommenen Gesellschafters ergibt.

Auch diese Frage hat der Senat mit den genannten Urteilen vom 30. Januar 2018 im Sinne des Berufungsgerichts geklärt. Danach ist der Abwickler der Klägerin als Abwickler einer Publikums-KG zwar grundsätzlich auch ohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zu Ausgleichszwecken befugt, sofern keine anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelung existiert. Auch in diesem Fall setzt eine Einforderung aber voraus, dass ein im Rahmen der Auseinandersetzung zu erstellender Ausgleichsplan einen entsprechenden Passivsaldo aufweist. Das gilt auch bei Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft nach § 38 KWG (Urteile vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 67, 82 ; II ZR 242/16, juris Rn. 59, 73 sowie II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 49, 63 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 60, 74 ).

cc) Die von der Revision geltend gemachten Verletzungen des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) im Zusammenhang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Erforderlichkeit der eingeforderten Einlagen zu Abwicklungszwecken und der Notwendigkeit einer Auseinandersetzungsbilanz für eine Einziehung zum Innenausgleich liegen nicht vor.

Die Revision rügt, die Klägerin habe unter Bezugnahme auf die Liquidationseröffnungsbilanz zum 6. Oktober 2011 substantiiert dargelegt, dass jedenfalls voraussichtlich 85% der Einlagen des Beklagten benötigt würden, um die zu demselben Datum bestehenden Verbindlichkeiten der Klägerin sowie die laufenden Kosten der bis voraussichtlich 31. Dezember 2018 dauernden Liquidation zu decken. Dieses Vorbringen habe das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen.

Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen sowohl im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der Einziehung zu Abwicklungszwecken (unter II.2.1) als auch zum Ausgleich unter den Gesellschaftern (unter II.2.2.2.2) ausführlich befasst. Dass es danach unter Hinweis auf die weitere Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2011 sowie darauf, dass nach den von der Klägerin vorgetragenen Zahlen nicht einmal eine grobe Schätzung dahingehend möglich sei, ob der Beklagte letztlich noch eine Zahlung leisten müsse, sowohl die Erforderlichkeit zu Abwicklungszwecken als auch die Entbehrlichkeit eines Auseinandersetzungsplans mit Passivsaldo verneint hat, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

In diesem Zusammenhang macht die Revision ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass bei dieser Beurteilung nicht auf den Zeitpunkt der Liquidationsbeendigung sondern des Liquidationsbeginns abzustellen sei. Wie der Senat mit Urteilen vom 30. Januar 2018 entschieden hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung der Schluss der mündlichen Verhandlung ( II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 60; II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 43 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 55). Dass das Berufungsgericht der Klägerin aufgrund ihres Vorbringens zur Liquidationseröffnungsbilanz und damit begründeten Schätzung keinen Zahlungsanspruch in Höhe von zumindest 85% zuerkannt hat, ist daher nicht zu beanstanden.

2. Die Revision hat hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsantrags auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Wie oben ausgeführt hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin den Beklagten zwar grundsätzlich unmittelbar auf Leistung der rückständigen Einlagen in Anspruch nehmen kann, ihr aber kein Anspruch auf Zahlung zusteht, weil die Einlagen für die Abwicklung der Klägerin im Außenverhältnis nicht (mehr) benötigt werden und es für eine Einforderung zum Ausgleich unter den Gesellschaftern an der erforderlichen Auseinandersetzungsbilanz oder zumindest einer Beschlussfassung der Gesellschafter über eine vorläufige Einzahlung der Einlagen fehlt.

Ob die Frage der Erforderlichkeit des Einlageneinzugs aufgrund des von der Klägerin im Revisionsverfahren mitgeteilten Gesellschafterbeschlusses vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen, unter denen trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; Urteil vom 8. November 2016 - II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 18 mwN), liegen nicht vor.

III. Hinsichtlich der teilweisen Abweisung des Hilfsantrags in Bezug auf die Verzinsung der in die Abfindungsrechnung der Parteien einzustellenden Forderung dürfte die Revision der Klägerin bereits unzulässig sein. Da es hierzu an jeglichen Ausführungen in der Revisionsbegründung fehlt, dürfte das Rechtsmittel insoweit mangels ordnungsgemäßer Begründung gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein (§ 552 ZPO ).

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 5/16
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 227/17