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BGH - Entscheidung vom 06.09.2018

EnVR 54/09

Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
ZPO § 269 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen EnVR 54/09

DRsp Nr. 2018/14526

Wirkungslosigkeit des Beschlusses eines Kartellsenats nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien

Tenor

Der Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 2009, Az.: 16 Kart 2/09, ist wirkungslos.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; ZPO § 269 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts analog § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wirkungslos. Diese Rechtsfolge ist analog § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO antragsgemäß auszusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Die Kosten sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird - wie von den Parteien übereinstimmend beantragt - auf 50.000 € festgesetzt.

Von der Befugnis des Rechtsmittelgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG , die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz abzuändern, macht der Senat keinen Gebrauch, da der Anfechtungsumfang in Ausgangs- und Rechtsmittelinstanz divergiert, im Übrigen die seitens der Beschwerdeführerin für die Ausgangsinstanz beantragte Wertfestsetzung nicht im Einklang mit dem eigenen Vortrag zu dem für die Streitwertbestimmung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG , § 3 ZPO maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der beantragten Neufestsetzung steht, ohne dass dies näher erläutert worden wäre.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Kart 2/09