BGH, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen EnVR 54/09
Wirkungslosigkeit des Beschlusses eines Kartellsenats nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien
Tenor
Der Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 2009, Az.: 16 Kart 2/09, ist wirkungslos.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts analog § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wirkungslos. Diese Rechtsfolge ist analog § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO antragsgemäß auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Die Kosten sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird - wie von den Parteien übereinstimmend beantragt - auf 50.000 € festgesetzt.
Von der Befugnis des Rechtsmittelgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG , die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz abzuändern, macht der Senat keinen Gebrauch, da der Anfechtungsumfang in Ausgangs- und Rechtsmittelinstanz divergiert, im Übrigen die seitens der Beschwerdeführerin für die Ausgangsinstanz beantragte Wertfestsetzung nicht im Einklang mit dem eigenen Vortrag zu dem für die Streitwertbestimmung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG , § 3 ZPO maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der beantragten Neufestsetzung steht, ohne dass dies näher erläutert worden wäre.