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BGH - Entscheidung vom 10.04.2018

VIII ZR 247/17

Normen:
ZPO § 543 Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 8
UKlaG § 2
ZPO § 543 Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 8
UKlaG § 2
ZPO § 543 Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 8
UKlaG § 2

Fundstellen:
MDR 2018, 818
MDR 2018, 977
NJW 2018, 1880
WRP 2018, 710

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 247/17

DRsp Nr. 2018/5510

Wirksamkeit des berufungsgerichtlichen Ausspruchs einer Beschränkung im Tenor des Berufungsurteils unter Bezugnahme auf in den Entscheidungsgründen genannte Rechtsfragen; Bemessung der Beschwer in einem Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Zur Frage einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht (hier: Ausspruch einer Beschränkung im Tenor des Berufungsurteils unter Bezugnahme auf in den Entscheidungsgründen genannte Rechtsfragen). UKlaG § 2 In Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen orientiert sich die Bemessung der Beschwer beider Parteien nicht nur bei der Beanstandung von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch bei einer Verbandsklage gegen eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an dem Unterbleiben des beanstandeten Verhaltens und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die betroffene Partei (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2017 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Begründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und zu 2 sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung von 260 € Abmahnkosten nebst Zinsen richtet.

Die hilfsweise eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 6.666,66 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ; UKlaG § 2 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Energieversorgungsunternehmen, dem die Grundversorgung für Strom im D. Stadtgebiet obliegt.

Mit Schreiben vom 4. November 2015 unterrichtete die Beklagte ihre Kunden über eine zum 1. Januar 2016 im Rahmen der Grundversorgung geplante Preiserhöhung. Der Kläger hält die darin enthaltenen Angaben teilweise für unzureichend und unrichtig. Er forderte die Beklagte daher mit Abmahnschreiben vom 22. März 2016 auf, künftig die Informationspflichten nach der Stromgrundversorgungsverordnung ( StromGVV ) einzuhalten, und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 260 €. Die Beklagte teilte mit Anwaltsschreiben vom 6. April 2016 mit, aus ihrer Sicht seien Rechtsverstöße nicht gegeben.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung anzukündigen, (1) ohne dem Verbraucher die aus Sicht des Klägers nach den Bestimmungen der StromGVV erforderlichen Informationen über die Veränderungen der den Strompreis beeinflussenden Kostenfaktoren zu erteilen und/oder (2) dabei Kostenfaktoren als Anlass für die Preisanpassung anzuführen, die tatsächlich nicht Anlass hierfür waren, und/oder (3) ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden maßgeblichen Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Einzelpreises zu informieren. Weiter hat er die Zahlung einer Abmahnpauschale von 260 € nebst Zinsen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Verurteilung zur Unterlassung von Ankündigungen, denen eine Gegenüberstellung des für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises fehlt (Unterlassungsklageantrag zu 3), bestätigt. Insoweit hat es das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat im Urteilstenor die Revision "beschränkt auf die in den Gründen genannten Fragen" zugelassen. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat es ausgeführt, es sei geboten, die Revision zu den Fragen zuzulassen, (1) ob im Falle eines auf § 2 Abs. 1 UKlaG beruhenden Unterlassungsanspruchs wegen der Nichteinhaltung der Vorgaben der § 5 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbs., § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV ein den Gesetzeswortlaut wiederholender Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge und (2) ob nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV eine Gegenüberstellung der für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preise erforderlich sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Seiten, soweit sie unterlegen sind, Revision eingelegt.

Die Beklagte hält die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung für unwirksam und hat für den Fall, dass der Senat die Beschränkung für zulässig erachtet, vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde und hilfsweise - falls der Senat diese Beschwerde mangels Erreichens des gesetzlichen Beschwerdewerts als unzulässig verwerfen sollte - Anschlussrevision eingelegt.

II.

Die Revision der Beklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Begründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 wendet. Insoweit ist sie nicht statthaft (§ 542 Abs. 1 , § 543 Abs. 1 Nr. 1 , 2 ZPO ), weil sie vom Berufungsgericht diesbezüglich nicht zugelassen worden ist und die vorsorglich hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO ) im Beschlusswege ebenfalls als unzulässig zu verwerfen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).

1. Das Berufungsgericht hat in seiner Urteilsformel die Revision nur in eingeschränktem Umfang zugelassen. Es hat dieses Rechtsmittel bei der gebotenen Auslegung seines Zulassungsausspruchs für die insoweit zur Unterlassung verurteilte Beklagte allein bezüglich der Zulässigkeit der Unterlassungsanträge zu 1 und 2 und für den insoweit unterlegenen Kläger bezüglich der Begründetheit des abgewiesenen Unterlassungsklageantrags zu 3 zugelassen, wobei die Zulässigkeit dieses Klageantrags im Rahmen der Revision des Klägers von Amts wegen zu prüfen ist. Dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidungsformel eine Beschränkung auf die "in den Gründen genannten Fragen" ausgesprochen hat, macht die Revisionsbeschränkung entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht unwirksam.

a) Bei verständiger Auslegung seiner Entscheidung über die Revisionszulassung hat das Berufungsgericht die Revision nicht nur bezüglich der in den Entscheidungsgründen als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen, sondern hinsichtlich der abtrennbaren selbständigen Teile des Prozessstoffs zugelassen, bei denen sich die von ihm als zulassungsrelevant bewerteten Fragen stellen können. Insoweit gelten die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zu einer sich allein aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils ergebenden Beschränkung einer Revisionszulassung entsprechend.

aa) In diesen Fällen geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich eine Beschränkung der Revision - mit der hierfür erforderlichen Klarheit - aus den Urteilsgründen ergeben kann, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 16; vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZR 63/11, GE 2012, 1489 Rn. 4; jeweils mwN).

Weiter ist anerkannt, dass sich aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben kann, dass die Revision nur bezüglich der Partei zugelassen worden ist, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 unter II; Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - VIII ZR 264/13, juris Rn. 8 f.; vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, juris Rn. 5; vom 26. September 2012 - IV ZR 108/12, VersR 2013, 120 Rn. 7; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6; jeweils mwN).

b) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Revision für den Kläger nur hinsichtlich des von ihm verneinten Anspruchs auf Unterlassung von Schreiben, die die von dem Kläger für erforderlich gehaltene Gegenüberstellung der Kostenfaktoren nicht enthalten (Unterlassungsklageantrag zu 3), zugelassen. Die Revision für die Beklagte hat es ebenfalls lediglich beschränkt zugelassen, und zwar auf die - gegen die Einwände der Beklagten bejahte - Zulässigkeit des von ihm stattgegebenen Unterlassungsbegehrens (Klageanträge zu 1 und 2). Das Berufungsgericht sieht insoweit höchstrichterlichen Klärungsbedarf für die von ihm ausschließlich im Rahmen der Zulässigkeit der gestellten Unterlassungsklageanträge geprüfte und zum Nachteil der Beklagten entschiedene Rechtsfrage, ob im Falle eines auf § 2 Abs. 1 UKlaG beruhenden Unterlassungsanspruchs wegen der Nichteinhaltung der Vorgaben der § 5 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbs., § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV ein den Gesetzeswortlaut wiederholender Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten kann aus dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass sich die Frage eines "gesetzeswortlautwiederholenden Klageantrags" bei den Unterlassungsklageanträgen zu 2 und 3 nicht stellen könne, nicht gefolgert werden, dass eine Beschränkung der Revision der Beklagten auf die Zulässigkeit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 nicht gewollt war.

Zum einen hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass nur eine beschränkte Revisionszulassung erfolgen sollte. Zum anderen trifft die Sichtweise der Revision der Beklagten nicht zu, dass sich die Frage des den Gesetzeswortlaut wiederholenden Klageantrags nur beim Unterlassungsklageantrag zu 1 stellte. Der Kläger hat zwar - anders als bei den Unterlassungsklageanträgen zu 1 und 3 - bei der Fassung seines Klageantrags zu 2 nicht vorrangig auf die in den einschlägigen Vorschriften genannten Kostenfaktoren (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufschläge nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c StromGVV , Netz- und Betreiberentgelte, Kostenanteil der Grundversorgung), sondern auf die Bezeichnungen im Schreiben der Beklagten vom 4. November 2015 Bezug genommen. Er hat dabei aber auch an den Unterlassungsklageantrag zu 1 angeknüpft, der wiederum auf den Verordnungswortlaut zurückgreift. Die beiden Anträge hängen eng miteinander zusammen und sind darauf gerichtet, der Beklagten zu untersagen, Schreiben an ihre Kunden im Rahmen der Grundversorgung zu richten, die die nach der StromGVV erforderlichen Angaben (Umfang, Anlass und Voraussetzungen von Preisänderungen) nicht vollständig enthalten (Antrag zu 1) oder unrichtig wiedergeben (Antrag zu 2). Dementsprechend hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen zur Bestimmtheit der Unterlassungsklageanträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die von ihm als zulassungsrelevant bewertete Rechtsfrage des den Gesetzeswortlaut wiederholenden Klageantrags folgerichtig nicht auf den Unterlassungsklageantrag zu 1 beschränkt.

Davon abgesehen hätte die Betrachtungsweise der Revision der Beklagten - was sie letztlich auch erkennt - allenfalls zur Folge, dass die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts dahin auszulegen wäre, dass es die Revision nur beschränkt auf die Zulässigkeit des als eigenständigen prozessualen Anspruchs geltend gemachten Unterlassungsklageantrags zu 1 zugelassen hätte.

bb) Weiter macht die Revision der Beklagten geltend, die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob ein "gesetzeswortlautwiederholender Klageantrag" dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge, stelle sich von vornherein - auch bei dem Unterlassungsklageantrag zu 1 - nicht, vielmehr gehe es allein um die Frage, ob das Klagebegehren aus anderen Gründen (unzureichend beschriebene konkrete Anforderungen an künftige Fallgestaltungen von Preismitteilungen der Beklagten) zu unbestimmt sei. Dies steht der Auslegung, dass das Berufungsgericht die Revision der Beklagten nicht nur hinsichtlich der von ihm als zulassungsrelevant eingestuften Rechtsfrage, sondern bezüglich der Zulässigkeit des - zu Lasten der Beklagten beschiedenen - Unterlassungsklagebegehrens zugelassen hat, ebenfalls nicht entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, ist bei Anführung einer als zulassungsrelevant bewerteten Rechtsfrage regelmäßig davon auszugehen, dass die Revisionszulassung dann beschränkt auf den selbständigen Teil des Prozessstoffes (hier die Zulässigkeit des zum Nachteil der Beklagten entschiedenen Unterlassungsbegehrens) erfolgt, bei dem diese Frage sich stellte.

Diese Grundsätze hält die Revision der Beklagten im Streitfall nicht für anwendbar, weil das Berufungsgericht die weiteren Zulässigkeitsfragen offenbar von der revisionsrechtlichen Nachprüfung habe ausschließen wollen. Hierbei verschließt sie sich den Blick dafür, dass sich die Auslegung einer Zulassungsentscheidung nicht ausschließlich an deren Wortlaut ausrichten darf, sondern diese im Lichte der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils auszulegen ist.

Bei dem von der Revision der Beklagten angeführten weiteren Bestimmtheitsbedenken handelt es sich um einen Aspekt, der vom Berufungsgericht in seinen Ausführungen zu den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwar nicht gesondert angesprochen worden, bei objektiver Betrachtung aber untrennbar mit der vom Berufungsgericht eingehend erörterten Frage verbunden ist, ob ein Unterlassungsbegehren, das sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des Wortlauts der einschlägigen Verordnungsvorschriften beschränkt, dem prozessrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die in die Erkenntnis münden, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung, was der Beklagten verboten ist, nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, erstrecken sich letztlich auf alle Gesichtspunkte, die Bestandteil der prozessrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen sind. Vor diesem Hintergrund kann dem Umstand, dass das Berufungsgericht zwar nur die von ihm eingehend erörterte und allein verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage der Bestimmtheit eines "gesetzeswortlautwiederholenden Unterlassungsklageantrags" als Grund für seine Zulassungsentscheidung angeführt hat, nicht entnommen werden, dass es die Zulassung des Rechtsmittels zugunsten der Beklagten - was seiner Beschränkung die Wirksamkeit nähme - ausschließlich auf die angeführte abstrakte Rechtsfrage (und nicht auf den Gesamtkomplex "Zulässigkeit des Unterlassungsbegehrens") hätte begrenzen wollen.

c) Die danach vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten wirksam.

aa) Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 23; vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, BGHZ 212, 90 Rn. 18). Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, juris Rn. 6; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 6; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils mwN).

Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteile vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, aaO; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, aaO Rn. 12; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 27; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, aaO; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, aaO). Allerdings muss es sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein; auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs ist zulässig (BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, aaO Rn. 11 f.; vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, aaO Rn. 21; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, aaO; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 9; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, aaO; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, aaO).

bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

(1) Die Zulassung der Revision kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wie vorliegend bezüglich des Rechtsmittels der Beklagten geschehen - auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt werden, über die gemäß § 280 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 8 mwN; vom 12. April 2011 - XI ZR 341/08, NJW-RR 2011, 1287 Rn. 10; vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138 unter II, insoweit in BGHZ 138, 67 nicht abgedruckt; Beschlüsse vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn. 3; vom 15. März 2011 - II ZR 141/10, juris Rn. 9).

Eine Widerspruchsgefahr ist im Streitfall nicht zu befürchten. Die Revision der Beklagten sieht zwar Überschneidungen zwischen dem allein im Rahmen der Zulässigkeit maßgebenden Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dem ausschließlich bei der Begründetheit eines Unterlassungsbegehrens zu prüfenden Gebot der Konkretisierung des zu unterlassenden Verhaltens ("konkrete Verletzungshandlung"). Solche Überschneidungen sind aber auszuschließen (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96, WRP 1999, 1035 unter I und III 1 [Bejahung der Bestimmtheit, Verneinung einer ausreichenden Bezeichnung der konkreten Verletzungsform]), auch wenn das Berufungsgericht - insoweit rechtsfehlerhaft - in die Beurteilung der Bestimmtheit der Klage auch Gesichtspunkte eingestellt hat, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs und damit die Begründetheit der Klage erforderliche konkrete Verletzungshandlung betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96, aaO; vom 16. März 2000 - I ZR 229/97, WRP 2000 unter II 1 a; jeweils mwN). Bei der Bestimmtheit eines Unterlassungsklagebegehrens und der materiell-rechtlichen Konkretisierung der zu unterlassenden Verletzungshandlung handelt es sich um voneinander zu trennende rechtliche Gesichtspunkte, die unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und daher auch unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben unterliegen.

Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dient dazu, den Streitgegenstand abzugrenzen und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung zu schaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO ) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO ) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter I 2 a mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, NJW-RR 2007, 1530 Rn. 23; vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, WuM 2013, 179 Rn. 12; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; jeweils mwN; vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Demgegenüber soll das für die Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs bedeutsame Gebot der Konkretisierung der beanstandeten Handlung ("konkrete Verletzungsform") verhindern, dass ein Unterlassungsantrag durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch hinausgeht (BGH, Urteile vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96, aaO unter III 1; vom 16. März 2000 - I ZR 229/97, aaO; jeweils mwN).

(2) Das Berufungsgericht konnte darüber hinaus auch wirksam die Revision bezüglich der Begründetheit des mit dem Unterlassungsklageantrag zu 3 geltend gemachten Anspruchs zulassen. Auch hierbei handelt es sich um einen selbständigen prozessualen Anspruch, der einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs darstellt und unabhängig von den übrigen Anträgen beurteilt werden kann. Denn die Frage, ob zur Erfüllung der Informationspflichten nach der StromGVV auch die vom Kläger verlangte Gegenüberstellung geschuldet ist, stellt sich ausschließlich bezüglich dieses Klageantrags.

Anders als die Revision der Beklagten meint, besteht auch hier eine Widerspruchsgefahr nicht. Es ist auszuschließen, dass das Berufungsgericht im Falle einer Zurückverweisung der Sache (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, VersR 2018, 367 Rn. 8; Beschlüsse vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 8 mwN; vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 mwN) bezüglich der Frage der Begründetheit des Unterlassungsklageantrags zu 3 zu einem mit der Stattgabe der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 nicht zu vereinbarenden Ergebnis gelangt. Während es bei den Klageanträgen zu 1 und 2 um die Frage geht, ob die Beklagte unrichtige oder unvollständige Angaben über die Kostenfaktoren gemacht hat, die Anlass einer Preisanpassung waren, ist bezüglich des Klageantrags zu 3 allein entscheidend, ob eine Gegenüberstellung aller in der einschlägigen Verordnungsvorschrift genannten Kostenfaktoren geschuldet ist. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten setzt dieser Antrag nicht zwingend die Begründetheit des Unterlassungsklageantrags zu 1 voraus. Das Bestehen des mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs wäre bereits dann zu verneinen, wenn die Beklagte in der beanstandeten Preismitteilung alle Kostenfaktoren ausreichend angegeben hätte, die Anlass für eine vorgenommene Preisanpassung waren. In diesem Falle könnte aber gleichwohl dem Unterlassungsklageantrag zu 3 stattgegeben werden. Denn dieser Antrag bezieht sich nicht auf die Angabe der die Preisänderung herbeiführenden Kostenkomponenten, sondern fordert eine Gegenüberstellung aller Kostenfaktoren vor und nach der Preiserhöhung, und zwar unabhängig davon, ob sie sich verändert haben oder nicht.

(3) Dass das Berufungsgericht damit letztlich die Revision für jede Partei in unterschiedlichem Umfang beschränkt zugelassen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ist zulässig, sofern der Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - VIII ZR 264/13, aaO Rn. 8; vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, aaO Rn. 5; vom 26. September 2012 - IV ZR 108/12, aaO; jeweils mwN). So liegen die Dinge hier. Bezüglich der Zulässigkeit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 hat das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten entschieden, während es hinsichtlich der Begründetheit des Unterlassungsklageantrags zu 3 zu Ungunsten des Klägers erkannt hat.

Die Beklagte, deren Revision sich gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung des in den Klageanträgen zu 1 und 2 aufgeführten Verhaltens und zur Zahlung von Abmahnkosten richtet, ist daher gehindert, im Wege der Revision das Berufungsurteil bezüglich der Verurteilung zur Zahlung überhaupt und hinsichtlich der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 insoweit anzugreifen, als deren Begründetheit in Frage steht. Ihre Revision ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, was im Beschlusswege geschehen kann.

2. Die vorsorglich für den Fall einer beschränkten Revisionszulassung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie im Revisionsverfahren eine Klageabweisung in vollem Umfang erreichen will, ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Beschwer der Beklagten sei nicht an dem von den Vorinstanzen aufgrund der Angaben des Klägers festgesetzten Gebührenstreitwert von 10.000 € auszurichten, sondern belaufe sich auf mindestens 25.000 €, da dem beanstandeten Schreiben entsprechende Mitteilungen an alle Grundversorgungskunden der Beklagten versandt worden seien und diese Kunden nach Auffassung des Klägers durch den Inhalt des Schreibens von einer Kündigung abgehalten würden. Dieses wirtschaftliche Interesse sei vorliegend für die Bemessung der Beschwer der Beklagten maßgebend. Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs für die Bestimmung des Streitwerts und der Beschwer im Falle der Unterlassung gesetzwidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen andere Grundsätze anwende, seien diese im Streitfall nicht anwendbar, weil hier nicht die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln Verfahrensgegenstand sei und es zudem um die Festlegung der Beschwer der Beklagten und nicht des klagenden Verbraucherschutzverbands gehe.

b) Diese Sichtweise steht nicht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

aa) Danach orientieren sich Gebührenstreitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen ( UKlaG ) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, juris Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO).

Diese Erwägungen gelten - anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint - nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG ), sondern auch für eine - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO). Sie sind nicht nur für die Festlegung des Gebührenstreitwerts, sondern auch für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht allein - wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint - für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners maßgebend (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO mwN; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 4 mwN; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO mwN; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5 mwN).

bb) Die vorstehend genannten Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer nach § 1 UKlaG angegriffenen AGB-Bestimmung oder einer nach § 2 UKlaG angefochtenen Praxis für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO Rn. 7 mwN; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO Rn. 6; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO Rn. 6 mwN; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 5 mwN; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 6 mwN; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, aaO Rn. 6 mwN).

Solche Umstände zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht auf. Sie stellt allein darauf ab, welche wirtschaftliche Bedeutung das Unterlassungsbegehren für die Beklagte selbst hätte, und geht dabei davon aus, dass sämtliche Grundversorgungskunden der Beklagten durch das beanstandete Schreiben von einer Kündigung des Stromlieferungsvertrags abgehalten würden.

c) Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass für die Bemessung des Gebührenstreitwerts und der Beschwer allein das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des beanstandeten Verhaltens maßgebend ist. Bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage wird regelmäßig ein Streit- und Beschwerdewert in einer Größenordnung von 2.500 € je angegriffener Teilklausel festgesetzt (vgl. etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; jeweils mwN). Diese Bemessungsgrundsätze lassen sich auch auf die vorliegend erhobene und in mehrere Anträge untergliederte Verbandsklage auf Unterlassung einer verbraucherschutzgesetzwidrigen Praxis (§ 2 UKlaG ) übertragen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt damit nicht den vom Kläger angegebenen und von den Vorinstanzen der Streitwertbemessung zugrunde gelegten Betrag von 10.000 €. Die neben dem Unterlassungsklagebegehren geltend gemachten Abmahnkosten bleiben als Nebenforderung bei der Bemessung der Beschwer nach § 4 ZPO unberücksichtigt (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO Rn. 10).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 176/16
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 24/17
Fundstellen
MDR 2018, 818
MDR 2018, 977
NJW 2018, 1880
WRP 2018, 710