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BGH - Entscheidung vom 15.10.2018

1 StR 428/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen 1 StR 428/18

DRsp Nr. 2018/17579

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 20. September 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

1. Mit Beschluss vom 20. September 2018 hat der Senat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Zugleich hat er den Antrag der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision als unzulässig verworfen. Mit gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats gerichteten und jeweils als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben, die beim Senat am 30. September 2018 bzw. am 1. Oktober 2018 eingegangen sind, beanstandet die Verurteilte die Verletzung von Art. 103 Abs. 3 GG sowie mehrere Verfahrensfehler, insbesondere Fehler bei der Wahrheitsermittlung.

2. Das Vorbringen in den beiden Schreiben ist als Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) auszulegen (§ 300 StPO ), da in diesen die Beanstandung zum Ausdruck kommt, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3. Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO ) vor.

Der Senat hat bei der Verwerfung der Revision als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 17.12.2009