Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.02.2018

XI ZR 524/16

Normen:
BGB a.F. § 355 Abs. 1
BGB a.F. § 355 Abs. 2

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen XI ZR 524/16

DRsp Nr. 2018/4680

Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen; Hinreichend deutliche Belehrung über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist

Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richten sich allein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF., so dass es eines Hinweises auf § 312d Abs. 2 , letzter Halbsatz BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung nicht bedarf, wenn die Parteien gleichzeitig anwesend sind, Vorgespräche geführt haben und daher keinen Fernabsatzvertrag geschlossen haben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. April 2015 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB a.F. § 355 Abs. 1 ; BGB a.F. § 355 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.

Die Klägerin besprach im Vorfeld einer Darlehensaufnahme am 14. Juni 2007 mit einem Mitarbeiter der Beklagten die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Immobilie in Höhe von 85.000 € und den Abschluss eines Bausparvertrags. Daran anschließend schlossen die Parteien im Juni 2007 einen Bausparvertrag und einen Darlehensvertrag "Eigenheim-Konstant 28" über 119.000 € und einen Nominalzins von 4,83% p.a. "fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages voraussichtliche Zuteilung in ca. 9 Jahren 5 Monaten". In Höhe von 34.000 € sollte die Darlehensvaluta als Guthaben auf ein Bausparkonto verbucht werden, das die Beklagte auf der Grundlage des Bausparvertrags einrichtete. Das Darlehen sollte teilweise mittels des bis zur Zuteilungsreife angesparten Bausparguthabens aufgrund weiterer monatlicher Sparraten in Höhe von 34 € und teils mittels des Bauspardarlehens getilgt werden. Der Zins war "fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages voraussichtliche Zuteilung in ca.: 9 Jahren 7 Monaten (siehe hierzu Ziffer 4.4 der Darlehensbedingungen)". Außerdem war ergänzt: "Nach Ablauf der Zinsfestschreibung bzw. Zuteilung des Bausparvertrages wird die Vorfinanzierung durch die Bausparsumme abgelöst. Das Bauspardarlehen schließt sich zu folgenden Konditionen an: [...]". Die Parteien nahmen folgende Klauseln in den Darlehensvertrag auf:

"4. Besondere Bedingungen für Zwischenkredite, Konstant- und Vorausdarlehen

- (im folgenden Darlehen genannt) -

4.1 Bausparvertrag

Besteht noch kein D. -Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin einen Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abzuschließen und die vereinbarte Besparung vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant- und Vorausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des Lastschrifteinzugs entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen.

Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich.

4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag

Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bausparguthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubigerin verpfändet. [...]

4.3 Zuteilung des Bausparvertrages

Auf Rechte aus der Zuteilung des Bausparvertrages, insbesondere der Zuteilungsannahme, wird während der Zinsfestschreibung des Darlehens verzichtet.

Höhere als die vertraglich vereinbarten Sparleistungen können die Zuteilung beschleunigen, führen aber grundsätzlich nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Lässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des Darlehens zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung entstehende Schaden gemäß Ziffer [...] zu ersetzen.

4.4 Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme

Wird das Darlehen mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme zurückgezahlt und auf das Bauspardarlehen verzichtet, steht dem Schuldner kein Zinsbonus [...] zu.

4.5 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer

Die Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Datum des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Gläubigerin. Die unter dem Abschnitt 'Konditionen' im Darlehensvertrag vereinbarten Sparraten sind ab dem Letzten des auf die erste Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Die Sparraten können bereits direkt nach Abschluss des Darlehensvertrages geleistet werden, wonach die Darlehenslaufzeit der im Abschnitt 'Konditionen' angegebenen entspricht.

Die Zinsfestschreibung endet bei vertragsgemäßer Besparung mit der Zuteilung des Bausparvertrages. Der im Abschnitt 'Konditionen' im Darlehensvertrag genannte Zinssatz ist für die Dauer der Zinsfestschreibung unveränderlich. Weder Gläubigerin noch Schuldner sind berechtigt, bei Veränderungen der Kapitalmarktsituation oder aus sonstigen Gründen Anpassungen des Zinssatzes vorzunehmen bzw. zu verlangen.

Werden höhere als die vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter dem Abschnitt 'Konditionen' im Darlehensvertrag. Werden geringere als die vereinbarten Sparraten geleistet oder wird die Besparung später als vereinbart begonnen und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis zum neuen Zuteilungstermin verlängert.

Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zinsfestschreibung bestimmt sich nach § 489 BGB .

[...]

4.7 Höchstzinssatz bei Konstant- und Vorausdarlehen

Wird die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer Besparung nach Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibung nicht zugeteilt, gewährt die Gläubigerin das Darlehen mit einem Zinssatz von 5%".

Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

Die Klägerin verpfändete der Beklagten ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag. Zur weiteren Sicherung der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2013 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten zum 31. Oktober 2014 nur noch 67.965,38 € schulde und dass der Darlehensvertrag und "das Bauspar(darlehen) [...] wirksam widerrufen" seien, außerdem auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Klägerin zuletzt noch beantragt hat festzustellen, "dass die Beklagte der Klägerin den Ersatz des vergangenen und zukünftigen Schadens" schulde, "der der Klägerin entstanden" sei, "weil die Beklagte die Klägerin dahingehend beraten" habe, "die streitgegenständliche Darlehensart 'Eigenheim-Konstant 28' über 119.000 € statt eines Annuitätendarlehens über 85.000 € abzuschließen", sowie festzustellen, dass der Darlehensvertrag und das Bauspardarlehen "wirksam widerrufen" worden seien "und durch den Widerruf aus dem Darlehensverhältnis ein Rückabwicklungsschuldverhältnis geworden" sei, weiter die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten zu verurteilen, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat festgestellt, dass der Darlehensvertrag und der Bausparvertrag "wirksam widerrufen" seien und "durch den Widerruf aus dem Darlehensverhältnis ein Rückabwicklungsschuldverhältnis geworden" sei. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Die Klägerin hat die von ihr zunächst eingelegte Revision und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 die Klägerin der Revision und Beschwerde für verlustig erklärt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung ist die Revision der Beklagten insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Zwar hat das Berufungsgericht seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Entscheidungsgründen damit gerechtfertigt, die Revision werde "im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen divergierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung und zur unzulässigen Rechtsausübung zugelassen". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsurteile vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 13 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 und vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 3). Das Berufungsgericht hat aber in den Urteilsgründen lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung, was unzulässig gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 8 und vom 22. März 2016, aaO), auf die von ihm formulierten Rechtsfragen beschränken zu wollen.

II.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei eine Ausnahme zu machen, wenn davon auszugehen sei, die Beklagte werde schon aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils leisten. Dies sei bei Banken anzunehmen. Für die Beklagte als Bausparkasse gelte dasselbe.

Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung noch widerrufen können, weil sie unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Zwar habe die Beklagte zutreffend zu "Finanzierten Geschäften" belehrt, da es sich bei dem Darlehensvertrag und dem zugehörigen Bausparvertrag um verbundene Geschäfte gehandelt habe. Das Darlehen habe zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des Bauspardarlehens gedient, das zur Tilgung des Darlehens bestimmt gewesen sei. Hieraus ergebe sich der erforderliche Finanzierungszusammenhang. Auch eine wirtschaftliche Einheit sei zu bejahen. Die Beklagte habe die Klägerin indessen unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt.

III.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen.

Der Antrag festzustellen, die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien "wirksam widerrufen", ist als auf die Klärung einer nicht feststellungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 18, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 14 und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, n.n.v.).

Für den Antrag festzustellen, das "Darlehensverhältnis" habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, n.n.v.), das Feststellungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn ein Kläger das Bestehen verbundener Geschäfte behauptet. Auch dann geht die Leistungsklage gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung und §§ 346 ff. BGB vor. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.

2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der von der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerruflichkeit der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin Rechtsfehler auf.

a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt, der Klägerin sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , §§ 32 , 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen.

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend über das ihr zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 21. November 2013 abgelaufen. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 12 und vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 28), den gesetzlichen Anforderungen.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF.

(1) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich allein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Eines Hinweises auf § 312d Abs. 2 , letzter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht, weil die Parteien gleichzeitig anwesend - die Beklagte durch einen Mitarbeiter vertreten - Vorgespräche geführt und daher aus den mit Senatsurteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 dargelegten Gründen keinen Fernabsatzvertrag geschlossen haben.

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF.

bb) Die Widerrufsbelehrung entsprach auch zu den Widerrufsfolgen den gesetzlichen Vorgaben (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 294/17, juris Rn. 8).

cc) Die Widerrufsbelehrung genügte auch - Darlehensvertrag und Bausparvertrag bildeten aus den im Senatsurteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 ausgeführten Gründen keine verbundenen Verträge - als Sammelbelehrung mit den Angaben zu "Finanzierten Geschäften" (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Anfordderungen. Die Beklagte hat zwar die Konjunktion "oder" in § 358 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) ("wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient") durch die Konjunktion "und" ("wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen") ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings an der Formulierung des Gestaltungshinweises (8) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der Verordnungsgeber in Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung wieder enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung einen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der (materielle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der Beklagten erteilt nicht für undeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 ( XI ZR 769/16, juris) war. Dort hatte die Beklagte - vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich missverständlich - die beiden Varianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB aF entgegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion "und" und nicht durch die Konjunktion "oder" verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar.

IV.

Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO ), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO ).

Insbesondere erfüllte die Beklagte die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF, wenn sie der Klägerin ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Klägerin - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihr verbliebenen Exemplar - deren Vertragserklärung dokumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 33 f.). § 492 Abs. 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikation des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge (undeutlich MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 86; Palandt/Weidenkaff, BGB , 69. Aufl., § 492 Rn. 18).

Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ), weist der Senat die Berufung der Klägerin - soweit noch nicht geschehen - zurück. Für den Feststellungsantrag bleibt es damit bei der Abweisung als unbegründet durch das Landgericht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 27. Februar 2018

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 246/14
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 542/15