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BGH - Entscheidung vom 27.02.2018

XI ZR 474/16

Normen:
BGB a.F. § 355 Abs. 1
BGB a.F. § 355 Abs. 2

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen XI ZR 474/16

DRsp Nr. 2018/4678

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags trotz einvernehmlicher Beendigung vor Ausübung des Widerrufsrechts

Eine dem Vertraucher erteilte Widerrufsbelehrung informiert mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die vorzeitige einverständliche Beendigung des Darlehensvertrags schließt die Widerruflichkeit nicht aus. Der Verbraucher kann seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB a.F. § 355 Abs. 1 ; BGB a.F. § 355 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.

Die Parteien schlossen am 14. November 2002 einen Darlehensvertrag "Konstant 28" Nr. XXX17 über 140.000 € und einem Zinssatz von 5,04% p.a. "fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages voraussichtliche Zuteilung in ca. 12 Jahren 5 Monaten". Das Darlehen sollte durch ein Bauspardarlehen der Beklagten abgelöst werden. Ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 40.000 € sollte auf ein Bausparkonto der Klägerin bei der Beklagten fließen. Im Übrigen sollte die Klägerin monatliche Sparraten von 10 € auf den Bausparvertrag erbringen und ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag an die Beklagte verpfänden. In den Darlehensvertrag nahmen die Parteien unter anderem folgende Klauseln auf:

"4. Besondere Bedingungen für Zwischenkredite, Konstant- und Vorausdarlehen

(im folgenden Darlehen genannt)

4.1 Bausparvertrag

Besteht noch kein D. -Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin einen Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abzuschließen und die vereinbarte Besparung vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant- und Vorausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des Lastschrifteinzugs entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen.

Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich.

4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag

Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bausparguthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubigerin verpfändet. [...]

4.3 Zuteilung des Bausparvertrages

Auf Rechte aus der Zuteilung des Bausparvertrages, insbesondere der Zuteilungsannahme, wird während der Zinsfestschreibung des D. -Konstant- und -Vorausdarlehens verzichtet. Vertraglich nicht vereinbarte Sparleistungen führen nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Wird das D. -Konstant- oder -Vorausdarlehen bei Zuteilung des Bausparvertrages vorzeitig zurückgezahlt, verzichtet der Schuldner auf die Inanspruchnahme des Zinsbonus [...]

4.4 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer

Die Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Ersten des auf die Darlehenszusage folgenden Monats. Die unter dem Abschnitt 'Konditionen' im Darlehensvertrag vereinbarten Sparraten sind ab dem Ersten des auf die erste Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Die Zinsfestschreibung endet bei vertragsgemäßer Besparung mit der Zuteilung des Bausparvertrages. Werden höhere als die vertraglich vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter dem Abschnitt 'Konditionen' im Darlehensvertrag. Werden geringere als die vereinbarten Sparraten geleistet und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis zum neuen Zuteilungstermin verlängert.

Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zinsfestschreibung bestimmt sich nach § 489 BGB .

[...]

4.6 Höchstzinssatz bei Konstant- und Vorausdarlehen

Wird die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer Besparung nach Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibung nicht zugeteilt, gewährt die Gläubigerin das Darlehen mit einem Zinssatz von 5%".

Die Beklagte verlangte für den Abschluss des Bausparvertrags eine "Gebühr" in Höhe von 1.400 €. Zur weiteren Sicherung der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

Da die Klägerin die finanzierte Immobilie veräußern wollte, einigten sich die Parteien im Januar 2011 auf Wunsch der Klägerin auf eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags gegen ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 6.292,06 €. Dabei verrechneten sie das angesparte Bausparguthaben in Höhe von 49.741,68 € zugunsten der Klägerin. Die Beklagte gab die gestellten Sicherheiten frei.

Mit Schreiben vom 5. November 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

Die Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen und infolge des Widerrufs in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei, auf Rückzahlung des Aufhebungsentgelts und der Abschlussgebühr sowie auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen nebst Zinsen hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, die beantragte Feststellung getroffen, die Beklagte zur Rückzahlung des Aufhebungsentgelts und der Abschlussgebühr sowie zur Herausgabe von Nutzungen in Höhe von 9.179,68 € verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung ist die Revision der Beklagten insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Zwar hat das Berufungsgericht seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Entscheidungsgründen damit gerechtfertigt, die Revision werde "im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen divergierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung, zur unzulässigen Rechtsausübung, zu den Auswirkungen einer bereits vollzogenen einvernehmlichen Vertragsbeendigung bei Ausübung des Widerrufsrechts, zur Höhe des von der Bank geschuldeten Nutzungsersatzes bei Immobiliardarlehen und zum Verbundgeschäft zwischen Verbraucherdarlehensvertrag und Bausparvertrag" zugelassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsurteile vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 13 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 und vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 3). Das Berufungsgericht hat aber in den Urteilsgründen lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung, was unzulässig gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 8 und vom 22. März 2016, aaO), auf die von ihm formulierten Rechtsfragen beschränken zu wollen.

II.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Koblenz, Urteil vom 19. August 2016 - 8 U 1288/15, juris), soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei eine Ausnahme zu machen, wenn davon auszugehen sei, die Beklagte werde schon aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils leisten. Dies sei bei Banken anzunehmen. Bei der Beklagten als "Versicherungsgesellschaft" (ersichtlich gemeint: als Bausparkasse) gelte dasselbe.

Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei wegen der Verwendung des Worts "frühestens" bei der Umschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist unzureichend. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Auf den Fortbestand des Widerrufsrechts habe die vorzeitige einverständliche Beendigung des Darlehensvertrags keine Auswirkungen gehabt.

Das Widerrufsrecht der Klägerin sei auch nicht verwirkt. Insbesondere seien die Voraussetzungen des Umstandsmoments nicht erfüllt. Zwar habe die Klägerin das Darlehen auf eigenen Wunsch vorzeitig abgelöst. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass sie dies in Kenntnis ihres fortbestehenden Widerrufsrechts getan habe. Jedenfalls genüge dies und der Umstand, dass die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag jahrelang erfüllt habe, nicht, um ein Vertrauen der Beklagten darauf zu begründen, die Klägerin werde ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Es bestünden ferner keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auch tatsächlich so disponiert habe, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung des Widerrufsrechts der Klägerin für sie eine unzumutbare Belastung mit sich bringe.

Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Rückzahlung des Aufhebungsentgelts und Herausgabe mutmaßlich von der Beklagten daraus gezogener Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Klägerin habe weiter aus dem Rückgewährschuldverhältnis einen Anspruch auf Rückzahlung der Abschlussgebühr für den Bausparvertrag nebst Herausgabe der hieraus gezogenen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei dem Verbraucherdarlehensvertrag und dem Bausparvertrag handle es sich um verbundene Verträge. Das Darlehen habe zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des Bausparvertrags gedient. Darlehensvertrag und Bausparvertrag bildeten auch eine wirtschaftliche Einheit.

Schließlich habe die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsersatz für die von ihr an die Beklagte erbrachten Zinsleistungen, jedoch erneut nur in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Daraus ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 9.179,68 €.

III.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Es hat die Feststellungsklage, die die Klägerin damit gerechtfertigt hat, gegebenenfalls stehe ihr "noch ein Zinsguthaben" in Gestalt der Differenz zwischen dem marktüblichen und dem Vertragszins zu, zutreffend nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO , sondern als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO eingeordnet. Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge hätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, n.n.v.), das Feststellungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn ein Kläger das Bestehen verbundener Geschäfte behauptet. Auch dann geht die Leistungsklage gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) und §§ 346 ff. BGB vor. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.

2. Zutreffend ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB - vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung anhand des § 242 BGB - das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , §§ 32 , 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. Die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung informierte mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18 mwN). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung kann sich die Beklagte, die unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungshinweis (8) nicht vollständig umgesetzt hat, entgegen der Rechtsmeinung der Revision nicht berufen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 27). Die vorzeitige einverständliche Beendigung des Darlehensvertrags schloss die Widerruflichkeit nicht aus. Der Verbraucher kann seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich - wie hier nicht - zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 28).

3. Revisionsrechtlicher Überprüfung anhand der gefestigten Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, n.n.v.) nicht stand halten aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO, Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 30). Dass nicht festgestellt werden konnte, die Klägerin habe bei Beendigung des Darlehensvertrags Kenntnis von ihrem fortbestehenden Widerrufsrecht gehabt, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Berücksichtigung dieses Umstands nicht aus (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 19 mwN).

4. Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, im Falle des wirksamen Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin sei die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF und §§ 346 ff. BGB zur Rückabwicklung auch des Bausparvertrags verpflichtet gewesen. Darlehensvertrag und Bausparvertrag sind, was der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 näher dargelegt hat, keine verbundenen Verträge. Mit § 139 BGB hat sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht befasst.

IV.

Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, wegen der rechtsfehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Feststellungsklage und der Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO ).

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Insbesondere kann der Senat auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen. Denn der Klägerin müsste zunächst Gelegenheit gegeben werden, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 39, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 34 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 15 sowie - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 28). Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin ihre Ansprüche bereits teilweise beziffert hat. Denn die positive Feststellungsklage, die sämtliche Ansprüche der Klägerin aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB betrifft, reicht weiter als der Zahlungsantrag der Klägerin.

Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht als dazu zuvörderst berufener Tatrichter wird anhand der vom Senat präzisierten Maßstäbe der Frage nachzugehen haben, ob sich die Klägerin unter Verstoß gegen § 242 BGB auf ihr Widerrufsrecht beruft (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 14 ff., 38 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 31 ff.; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2017 - XI ZR 298/17, n.n.v.).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 27. Februar 2018

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 390/15
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1288/15