Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.10.2018

AnwZ (Brfg) 39/18

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 39/18

DRsp Nr. 2018/17587

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Der Antrag auf Zulassung einer Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Antragsbegründungsfrist versäumt wurde. Die Frist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 13. September 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 19. Juni 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 19. Juni 2018 erfolgte. Die Frist ist am Montag, den 20. August 2018 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 24. August 2018 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 82/17