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BGH - Entscheidung vom 17.09.2018

AnwZ (Brfg) 22/18

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/18

DRsp Nr. 2018/15428

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs in Schleswig vom 19. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

I.

Die 1951 geborene Klägerin ist seit 1981 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 28. November 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage durch Urteil vom 19. Februar 2018 ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 27. März 2018 legte die Klägerin gegen das Urteil "Berufung" ein. Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 12. April 2018 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des von ihr eingelegten Rechtsmittels bestünden; gleichzeitig wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass nach vorläufiger Einschätzung des Senats die Rechtsbehelfsbelehrung durch den Anwaltsgerichtshof an einem Fehler leide, so dass - bis zu einer Berichtigung durch den Anwaltsgerichtshof - für Rechtsmittel und ihre Begründung die Jahresfrist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 58 Abs. 2 VwGO laufe. Parallel dazu wurde eine Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung durch den Anwaltsgerichtshof veranlasst. Der Berichtigungsbeschluss wurde zusammen mit dem berichtigten Urteil der Klägerin am 29. Mai 2018 zugestellt. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 die Zulassung der Berufung. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 13. August 2018 wurde die Klägerin im Hinblick auf die fehlende Begründung erneut auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Begründungsfrist von zwei Monaten (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ), die mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nebst des berichtigten Urteils am 29. Mai 2018 zu laufen begonnen hat (HK-VerwR/Kastner, 4. Aufl. § 58 VwGO Rn. 16; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 58 Rn. 53 [Stand: Juni 2017]; jeweils mwN), ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 57 Abs. 2 VwGO , § 222 Abs. 1 und 2 ZPO , §§ 187 Abs. 1 , 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 30. Juli 2018 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist die Klägerin mit Verfügung vom 13. August 2018 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Schleswig-Holstein, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 1/18