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BGH - Entscheidung vom 21.03.2018

AnwZ (Brfg) 56/17

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2
GG Art. 12

BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 56/17

DRsp Nr. 2018/5960

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls als Eingriff in das Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Berufswahl

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. November 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2; GG Art. 12 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 21. November 1988 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antragbleibt ohne Erfolg.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger benennt weder die angegriffene Entscheidung tragende Rechtssätze, die der Anwaltsgerichtshof unrichtig beantwortet habe, noch konkrete Tatsachen, die unrichtig festgestellt worden seien. Soweit der Kläger ohne Zuordnung zu einem Zulassungsgrund und ohne Darlegung von Einzelheiten vorträgt, seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich geordnet zu haben, ist dieser Vortrag aus Rechtsgründen unerheblich. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorgehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, ZInsO 2017, 2544 Rn. 4).

2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) werden ebenfalls nur behauptet, nicht aber nachvollziehbar ausgeführt.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515 , 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709 ). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgericht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 45/12, NJW-RR 2013, 303 Rn. 4).

b) Der Kläger behauptet ohne nähere Erläuterung eine Kollision mit Art. 12 GG . Der Widerruf der Zulassung greift in das Grundrecht des Klägers auf freie Berufswahl ein. Er beruht jedoch auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, nämlich auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO . Diese Vorschrift genügt den formellen und materiellen Anforderungen, die das Grundgesetz an eine subjektive Berufswahlbeschränkung stellt. Der Senat wendet sie in ständiger Rechtsprechung an.

4. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Der Kläger beanstandet ohne Darlegung von Einzelheiten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Damit ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens, an welchem der Kläger gehindert worden sein will, kann nicht beurteilt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .