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BGH - Entscheidung vom 08.01.2018

AnwZ (Brfg) 10/17

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 882b
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14

BGH, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/17

DRsp Nr. 2018/1981

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen als Beweisanzeichen hierfür; Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 882b; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 ;

Gründe

I.

Der 1969 geborene Kläger ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 18. April 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

1. Einer - von dem Kläger beantragten - mündlichen Verhandlung des Senats über den Zulassungsantrag bedurfte es nicht. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 3 VwGO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet der Senat über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist, da anderes im Sinne von § 101 Abs. 3 VwGO nicht bestimmt ist, insoweit nicht erforderlich. Sie steht nach § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 3 VwGO vielmehr im Ermessen des Gerichts, wobei in einem Berufungszulassungsverfahren - wovon auch der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht - regelmäßig eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (so auch OVG München, Beschluss vom 25. April 2017 - 11 ZB 17.505, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2008 - 10 LA 73/08, juris Rn. 8; BayVerfGH , Beschluss vom 23. September 2015 - Vf. 38-VI-14, juris Rn. 48; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 84; Eyermann/Happ, VwGO , 14. Aufl., § 124a Rn. 76; Roth in BeckOK- VwGO , Stand 1. Juli 2017, § 124a Rn. 81; jeweils mwN; siehe ferner Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 121). So liegt der Fall auch hier. Im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe bestand keine Notwendigkeit, über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Auch weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger vermag entsprechende Zweifel in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzulegen.

aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 4; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 6; jeweils mwN).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 18. April 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 57/16, juris Rn. 7; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

bb) Hiervon ausgehend hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen, dass sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt in Vermögensverfall befand und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft deshalb zu widerrufen war.

(1) Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids mehrere den Kläger betreffende Eintragungen in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO ). In sechs Verfahren hatte der Kläger die Vermögensauskunft abgegeben, in zwei Verfahren waren gegen ihn Haftbefehle zur Abgabe der Vermögensauskunft ergangen.

Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei dieser Sachlage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO bereits eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall des Klägers spricht. Diese gesetzliche Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Zwar kommt die an eine Eintragung anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 6 mwN; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, aaO Rn. 6). Dies ist hier aber jedenfalls hinsichtlich des überwiegenden Teils der Forderungen nicht der Fall gewesen.

Soweit der Kläger - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - geltend macht, die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seien falsch, da die Forderungen des Universitätsklinikums M. (laufende Nummer 11 der dem Widerrufsbescheid beigefügten Aufstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) und der E. Versicherung AG (laufende Nummer 12) bereits getilgt gewesen seien, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass hinsichtlich der erstgenannten Forderung eine Tilgung durch Vorlage eines entwerteten Mahnbescheids nachgewiesen worden sei, hinsichtlich der letztgenannten Forderung jedoch eine Tilgungsbestätigung nicht vorliege. Zu einer Tilgung dieser Forderung hat der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags weder nähere Ausführungen gemacht noch einen Nachweis vorgelegt. Ungeachtet dessen wären selbst im Falle einer Tilgung auch dieser Forderung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids jedenfalls noch mehrere Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis vorhanden gewesen und wäre deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls nicht entkräftet.

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand des Klägers, er habe entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs ausführlich zu sämtlichen von der Beklagten benannten offenen Forderungen sowie zu deren Tilgung vorgetragen. Der Anwaltsgerichtshof habe nicht deutlich gemacht, welche Angaben ihm fehlten; anderenfalls hätte der Kläger die gewünschten Unterlagen vorgelegt.

Der Kläger verkennt hierbei schon im Ansatz, dass er, damit die an eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung käme, eine Tilgung sämtlicher (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, aaO; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 7; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 6) den Eintragungen zugrunde liegender Forderungen im Einzelnen vorzutragen und entsprechende Nachweise vorzulegen gehabt hätte. Dies hat er nicht getan, obwohl ihm die vorstehend genannten Voraussetzungen bereits aufgrund der vor Erlass des Widerrufsbescheids mehrfach erfolgten Aufforderungen der Beklagten, die Begleichung sämtlicher Forderungen nachzuweisen, klar gewesen sein musste. Eines zusätzlichen Hinweises des Anwaltsgerichtshofs bedurfte es - entgegen der Auffassung des Klägers - schon aus diesem Grund nicht.

(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Rechtsanwalt, der - wie der Kläger - im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs - nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5; vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).

Dies hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten nicht getan. Soweit sich der Kläger auf Stundungs- und Tilgungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern beruft, hat der Anwaltsgerichtshof dieses Vorbringen mit Recht als nicht ausreichend angesehen. Von einem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen sämtlichen (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 6; vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 8) Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 9 mwN). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt.

(3) Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers überdies aufgrund der oben genannten Beweisanzeichen und angesichts der - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids - festgestellten Schuldenhöhe des Klägers von 11.100,95 € mit zutreffenden Erwägungen auch als erwiesen erachtet.

(4) Dem Kläger gelingt es auch mit seinen weiteren gegen die Annahme des Vermögensverfalls gerichteten Rügen nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

(a) Der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe bei der Annahme des Vermögensverfalls zum einen nicht berücksichtigt, dass er schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 % sei und im Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2015 an einer klinischen Medikamentenstudie zur Behandlung der Erkrankung Hepatitis C ("Compassionate-Use-Program", d.h. ein im Arzneimittelgesetz vorgesehenes Härtefallprogramm unter Einsatz bisher nicht zugelassener Medikamente bei lebensbedrohenden Erkrankungen, § 21 Abs. 2 Nr. 6 , §§ 40 ff. AMG i.V.m. §§ 1 ff. der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung) teilgenommen habe und seine Verdienstmöglichkeiten hierdurch eingeschränkt gewesen seien. Der Anwaltsgerichtshof habe durch die fehlende Berücksichtigung dieser Umstände, die eine besondere Schutzwürdigkeit des Klägers begründeten, sowohl dessen Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG verletzt als auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) missachtet.

(b) Der Kläger rügt darüber hinaus, der Anwaltsgerichtshof habe bei der Annahme des Vermögensverfalls auch verkannt, dass seine Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit geordnet werden könnten. Er mache gegenüber dem Finanzamt Forderungen in fünfstelliger Höhe geltend. Auch sei mit einem überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Ergebnis seiner Kanzlei zu rechnen, wie er dies etwa im Jahr 2009 mit einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 141.869 € erzielt habe. Außerdem werde er Einkünfte aus nichtjuristischen Tätigkeiten - in Gestalt eines Honoraranteils in Höhe von mindestens 14.000 € aus dem Verkauf eines Kalenders für das Jahr 2017 sowie weiterer Einnahmen aus dem in Gründung befindlichen Institut für Reiseinformation und Reiserecht - erzielen. Diese positive wirtschaftliche Erwartung beruhe darauf, dass die oben genannte klinische Medikamentenstudie abgeschlossen und dadurch eine Verbesserung der Gesundheit des Klägers eingetreten sei. Der Anwaltsgerichtshof habe zudem fehlerhaft außer Betracht gelassen, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung einen längeren Zeitraum zur Ordnung seiner Finanzen hätte gewähren müssen. Einen entsprechenden, im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2016, ihm wegen "der bevorstehenden finanziellen Sanierung" noch sechs Monate Zeit vor einer Entscheidung einzuräumen, habe der Anwaltsgerichtshof verfahrensfehlerhaft abgelehnt.

(c) Die vorbezeichneten Rügen gehen bereits im Ausgangspunkt insoweit fehl, als der Anwaltsgerichtshof sowohl die Schwerbehinderung des Klägers als auch dessen Teilnahme an der Medikamentenstudie berücksichtigt hat. Die Rügen greifen aber auch ansonsten nicht durch.

(aa) Soweit der Kläger eine stärkere Berücksichtigung der beiden vorbezeichneten Umstände in Bezug auf die Entstehung seiner ungeordneten finanziellen Verhältnisse erstrebt, kann er damit aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ( AGG ), wie der Kläger meint, auf den hier zu beurteilenden - dem öffentlich-rechtlichen Bereich hoheitlichen Handelns zuzuordnenden - Fall des von der Rechtsanwaltskammer als Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 62 BRAO ) ausgesprochenen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) überhaupt Anwendung finden oder ob es insoweit bei dem in Art. 3 GG , insbesondere in Art. 3 Abs. 3 GG , vorgesehenen Schutz bleibt (vgl. hierzu - in dem letztgenannten Sinne - Ernst/Braunroth/Wascher in Ernst/Braunroth/Franke/Wascher/ Lenz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 2. Aufl., Einleitung Rn. 14, 16; siehe ferner Palandt/Ellenberger, BGB , 77. Aufl., Einl. AGG , Rn. 7; Bauer/ Krieger, AGG , 4. Aufl., Einl. Rn. 2 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 16. März 2015 - NotZ (Brfg) 10/14, WM 2015, 2115 Rn. 4; vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 27; MünchKommBGB/Thüsing, 7. Aufl., Einl. AGG Rn. 2 ff., 6 ff., § 1 AGG Rn. 4 ff., § 2 Rn. 1 f.; Forst in Hey/Forst, AGG , 2. Aufl., Einl. Rn. 62). Denn jedenfalls hindert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1 , 2 , 24 AGG ) die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht. Als einfaches Bundesgesetz steht es mit der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Normenhierarchie auf derselben Stufe. Dabei erweisen sich die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls als spezieller und sind damit gegenüber den §§ 1 , 2 , 24 AGG vorrangig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 12; vom 16. März 2015 - NotZ (Brfg) 10/14, aaO - jeweils zu § 47 Nr. 1, § 48a BNotO a.F.).

Zu Unrecht rügt der Kläger auch, im angefochtenen Urteil fehle eine hinreichende Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Aspekten, insbesondere den Eingriffen in seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG siehe BGH, Urteile vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, NJW 2017, 2018 Rn. 31 mwN; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 83; siehe auch Senatsbeschluss vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 1/86, BGHZ 97, 204 , 209 f.). Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 9; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 9; vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 2 f.; vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, juris Rn. 7; jeweils mwN; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 - zur Parallelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ). Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist geeignet, das besondere Vertrauen, das in seine Person gesetzt wird, zu erschüttern (Senatsbeschluss vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, aaO; vgl. auch BVerfG, aaO). Da der Widerruf der Zulassung, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt, stellt auch der konkrete Entzug der Zulassung des Klägers keine Grundrechtsverletzung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, aaO).

Soweit der Kläger geltend macht, infolge seiner Schwerbehinderung - deren konkrete Auswirkungen auf die Berufsausübung er allerdings nicht dargelegt hat - und wegen der Teilnahme an der klinischen Medikamentenstudie in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten zu sein, steht dies - auch unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes nach Art. 3 Abs. 1 und 3 , Art. 12 Abs. 1 GG - der Annahme eines Vermögensverfalls des Klägers schon deshalb nicht entgegen, weil die Ursachen des Vermögensverfalls nach ständiger Senatsrechtsprechung für die Entscheidung über den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung unerheblich sind (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 12; vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, aaO Rn. 10; jeweils mwN). Auch kommt es nach der Zielsetzung und dem Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 25/13, juris Rn. 3; vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, aaO Rn. 5 mwN; vom 21. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 41/16, juris Rn. 3 mwN).

Im Übrigen hat der Anwaltsgerichtshof - insoweit vom Kläger nicht angegriffen - festgestellt, dass dieser ausweislich des von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2013 schon zu dieser Zeit nur über ein rechnerisch negatives zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 10.280 € verfügte. Der Kläger befand sich demgemäß bereits vor seiner Teilnahme an der klinischen Medikamentenstudie in schlechten finanziellen Verhältnissen, die sich ganz erheblich von denjenigen etwa des von ihm zum Vergleich angeführten Jahres 2009 unterschieden, in welchem er nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs - trotz seiner bereits damals vorhandenen Schwerbehinderung - über ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 141.869 € verfügte.

(bb) Auch soweit sich der Kläger gegen die Feststellung des Anwaltsgerichtshofs wendet, es sei davon auszugehen, dass er seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht werde ordnen können, gelingt es ihm in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen. Der Anwaltsgerichtshof ist vielmehr zutreffend und auch in diesem Punkt ohne die vom Kläger gerügte Grundrechtsverletzung zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger eine (von ihm erwartete) Verbesserung seiner Einkommenssituation nach dem Abschluss der klinischen Medikamentenstudie zwar behauptet, aussagekräftige Nachweise hierfür aber nicht vorgelegt hat und im Übrigen auch die im Zeitraum zwischen dem Zulassungswiderruf und der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen weiteren titulierten Forderungen die Annahme bestätigten, dass der Kläger seine ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse auch in absehbarer Zeit nicht werde ordnen können. Die vom Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags angeführte, jedoch weder dort noch in den erstinstanzlichen Schriftsätzen inhaltlich näher konkretisierte oder durch Nachweise unterlegte Behauptung, er mache gegen das Finanzamt Forderungen in fünfstelliger Höhe geltend, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Ebenfalls vergeblich rügt der Kläger, die Beklagte hätte bei dem - nach seiner Auffassung - vor dem Zulassungswiderruf zu gewährenden Zeitraum zur Ordnung der Finanzen insbesondere die Schwerbehinderung berücksichtigen müssen. Damit macht der Kläger geltend, er hätte, wenn ihm weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre, innerhalb der entsprechenden Frist seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse ordnen können.

Abgesehen davon, dass auch dieser Vortrag die nachhaltige Ordnung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit nicht hinreichend konkret erkennen lässt, dient die im Rahmen eines Widerrufsverfahrens einzuräumende Anhörungsfrist (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ) nicht der Ermöglichung der Ordnung der Vermögensverhältnisse des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 9). Liegen - wie hier - nach erfolgter Anhörung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor, weil der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht durch die Darlegung zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse widerlegt hat, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO). Diese Grundsätze gelten im Interesse des vorrangigen Schutzes der Rechtsuchenden auch in Ansehung der Schwerbehinderung des Klägers.

Hiervon ausgehend ist auch nicht etwa zu erkennen, dass die Beklagte die Anhörungsfrist (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ) zu kurz bemessen hätte. Sie hat den Kläger vielmehr erstmals bereits mit Schreiben vom 7. April 2015 und in der Folgezeit mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 22. Februar 2016 zu seinen Vermögensverhältnissen angehört und ihn - letztlich ohne Erfolg - aufgefordert, eine vollständige Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit entsprechenden Nachweisen vorzulegen und die offenen Forderungen zu begleichen.

Erst recht ist, anders als der Kläger meint, dem Anwaltsgerichtshof kein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ), indem er dem mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Frist von sechs Monaten zur Sanierung seiner finanziellen Verhältnisse nicht entsprochen hat. Denn wie oben (unter II 2 a aa) bereits ausgeführt, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens an und ist die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

cc) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem - hier vorliegenden - Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 18; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 5; jeweils mwN).

Dies ist hier nicht der Fall. Der Sachverhalt ist übersichtlich und die Rechtslage ist eindeutig (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 13). Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - aus den oben (unter II 2 a bb (4)) im Einzelnen dargestellten Gründen auch nicht im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Klägers und dessen Teilnahme an der bereits erwähnten klinischen Medikamentenstudie.

c) Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 10; vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, aaO Rn. 16; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.

Vergeblich versucht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung aus der unzutreffenden Annahme herzuleiten, der Anwaltsgerichtshof habe übersehen, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgebliche Zeitpunkt nicht die letzte Verwaltungsentscheidung, sondern das Ende des gerichtlichen Verfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof sei; hinsichtlich des Beurteilungszeitpunkts würden von Gerichten, Rechtsanwaltskammern und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten und praktiziert.

Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits seit langem höchstrichterlich geklärt. Der Senat geht - wie oben (unter II 2 a aa) ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung (grundlegend: Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) davon aus, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen und die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist.

Dem Kläger gelingt es auch nicht, einen relevanten Meinungsstreit aufzuzeigen, der zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsfrage durch den Senat Anlass geben könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. April 2015 - AnwZ (Brfg) 54/14, juris Rn. 4 mwN); ein solcher Meinungsstreit besteht auch nicht. Der in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung angeführte Umstand, dass die vorbezeichneten Grundsätze in der Literatur vereinzelt mit nicht überzeugenden Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. Kleine-Cosack, BRAO , 7. Aufl., § 14 Rn. 29, 71; kritisch wohl auch Henssler in Henssler/ Prütting, BRAO , 4. Aufl., § 14 BRAO Rn. 38 und 80 mwN), verleiht der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 8 mwN).

III.

37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 30/16