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BGH - Entscheidung vom 17.09.2018

AnwZ (Brfg) 41/18

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 882b
InsO § 26 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 41/18

DRsp Nr. 2018/15721

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 882b; InsO § 26 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 2 und 5 VwGO ) liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO ) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids- oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.).

b) Der Kläger war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 6. September 2017 in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis in elf Fällen eingetragen (§ 882b ZPO ). Sein Vermögensverfall wird damit kraft Gesetzes vermutet. Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6). Eine solche umfassende Darlegung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse liegt nicht vor. Da es damit bereits an der Grundvoraussetzung für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung fehlt, spielt das, was der Kläger zu seinen finanziellen Verhältnissen vorgetragen hat, keine Rolle. Lediglich ergänzend ist insoweit Folgendes anzumerken:

Die Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 19. April 2018, es sei ihm zwischenzeitlich durch private Darlehen aus der Familie (85.000 €) und eigene Mittel (15.000 €) gelungen, den am 6. September 2017 bestehenden Schuldenstand von ca. 117.000 € zu reduzieren, war bereits aus zeitlichen Gründen unerheblich, im Übrigen - mangels Darlegung näherer Einzelheiten und fehlender Vorlage von Belegen - substanzlos. Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 28. August 2018 Überweisungsunterlagen über 70.000 € zugunsten des Finanzamts K. und des Rechtsanwaltsversorgungswerks vorlegt, die ihm nach den Angaben zum Auftraggeber offenbar im April 2018 von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt worden sind, deckt diese Summe den o.a. Betrag nicht ab. Die Zahlungen sind - s.o. - zeitlich auch ohne Bedeutung.

Die Rüge, entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs sei es erheblich, dass der Kläger Außenstände nicht abgerechnet und verfolgt habe, ist unberechtigt. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, die Außenstände müssten von den Verbindlichkeiten abgezogen werden, um beurteilen zu können, in welcher Höhe zum Stichtag eine Überschuldung vorgelegen habe. Ihm hätten damals allein gegenüber der Gerichtskasse Ansprüche aus Pflichtverteidigungen in Höhe von ca. 60.000 € zugestanden, die zwar "vom Finanzamt gepfändet, aber nicht verwertet worden waren". Auf eine rechnerische Überschuldung und deren Umfang kommt es aber nicht an (s.o.). Vermögenswerte sind im Übrigen von vorneherein ohne Bedeutung, soweit sie nicht liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 7 mwN). Die Behauptung von Ansprüchen gegenüber der Gerichtskasse ist darüber hinaus mangels Darlegung näherer Einzelheiten und fehlender Vorlage von Belegen substanzlos und auch angesichts der eingeräumten Pfändung irrelevant. Dass der Kläger vor lauter Arbeit keine Zeit gefunden haben soll, sich um seine finanziellen Angelegenheiten zu kümmern, und dass er sich von seinem Büroleiter wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten habe trennen müssen, ist ersichtlich ohne Bedeutung. Auf die Gründe für den Vermögensverfall kommt es nicht an (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 und vom 3. Juli 2018, aaO mwN). Soweit der Kläger nunmehr mit weiterem Schriftsatz vom 28. August 2018 - im Übrigen ebenfalls ohne Nachweise - behauptet, er habe inzwischen begonnen, seine Ansprüche gegen die Justizkasse geltend zu machen, das Finanzamt habe aufgrund der Pfändungen bereits 17.000 € erhalten, die Restforderung des Finanzamts betrage nur noch ca. 3.000 €, wobei dies alles zeige, dass er sich ernsthaft bemühe, seine Schulden abzubauen, ist dies zeitlich (s.o.) ohne Belang.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Senatsrechtsprechung; siehe Beschlüsse vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat aaO mwN). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (Senat, Beschlüsse vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 6 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN). Auch eine bisher beanstandungsfreie anwaltliche Tätigkeit schließt die Gefährdung nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 13 und vom 25. Juni 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des Klägers rechtlich ohne Bedeutung, er nehme nur ausländer- und strafrechtliche Mandate an beziehungsweise die Annahme, dass ihm auch zivilrechtliche Mandate übertragen würden und er dann Gelder für sich verwenden könnte, sei unrealistisch und rein theoretisch, zumal Mandanten ihm noch nie finanzielle Unregelmäßigkeiten vorgeworfen hätten. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang die weitere Bemerkung des Klägers, da er in der Vergangenheit Gebührenansprüche nicht abgerechnet und nur von Vorschüssen seiner Mandanten gelebt habe, seien durch seine weitere Tätigkeit nicht die Interessen der Mandanten, sondern nur seine eigenen Interessen gefährdet.

2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017, aaO Rn. 10 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN). Dies ist nicht der Fall. Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist hier nach den Kriterien der ständigen Senatsrechtsprechung einfach und eindeutig.

3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

a) Der Kläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag seines am 16. April 2018 von ihm beauftragten (damaligen) Rechtsanwalts den Termin vom 20. April 2018 nicht vertagt habe.

Insoweit ist zunächst anzumerken, dass der Kläger selbst im Termin anwesend war. Der per Fax am Nachmittag des 19. April 2018 eingereichte Schriftsatz des Anwalts, der am Ende den Antrag auf Vertagung "wegen der erforderlichen Vorbereitung" enthält, lag dem Anwaltsgerichtshof zum Termin (9.30 Uhr) nicht vor, befand sich im Geschäftsgang und gelangte erst gegen 10.25 Uhr auf die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs. Der Kläger hat zwar im Termin den Anwaltsgerichtshof darüber informiert, dass sein Anwalt am Tag zuvor einen Schriftsatz an das Gericht geschickt hat. Die anschließende Schilderung des Inhalts des Schriftsatzes betrifft aber nur § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO . Dass der Schriftsatz einen Vertagungsantrag enthält, hat der Kläger nach dem Inhalt seiner protokollierten Angaben gegenüber dem Anwaltsgerichtshof nicht erwähnt. Auch hat der Kläger selbst keinen Vertagungsantrag gestellt. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fern.

Abgesehen davon hätte dem Antrag nicht stattgegeben werden dürfen. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 173 VwGO , § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann "aus erheblichen Gründen" ein Termin verlegt bzw. eine Verhandlung vertagt werden. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Grund für die Verlegung bzw. Vertagung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. November 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 11; jeweils mwN). Dies muss gerade auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die Rechtslage zum Widerruf (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) eindeutig ist. Wenn der Kläger, der sich sowohl im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten als auch im Gerichtsverfahren selbst vertreten hat, erst unmittelbar vor dem seit Monaten anberaumten Termin einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt, ist dies sein Problem. Die behauptete Einarbeitungszeit des Anwalts ist dann kein erheblicher Grund, der eine Verlegung oder Vertagung rechtfertigt. Es kommt deshalb nicht einmal mehr darauf an, dass der Vortrag der jetzigen Anwälte des Klägers, der vormalige Anwalt hätte in einem neuen Termin vorgetragen, "dass beim Kläger aus den oben unter Ziff. 1 dargelegten Gründen eine besondere Situation vorlag, die eine Abweichung von der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erforderlich machte", genauso substanzlos und rechtlich unerheblich ist, wie die "unter Ziff. 1" der Zulassungsbegründung insoweit behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

b) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht geht fehl.

Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO ) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. März 2017, aaO Rn. 12 mwN).

Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Im Ergebnis kommt es auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Frage der Außenstände aber ohnehin nicht an (s.o.). Dahinstehen kann deshalb auch, dass der Vortrag, der Kläger selbst sei im Termin nicht in der Lage gewesen, "die besonderen Verhältnisse seiner Kanzlei" darzulegen, da er anders als sein Anwalt über keine Fachkenntnisse zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO verfügt habe und durch die "offensichtlich negative Einstellung des Anwaltsgerichtshofs verunsichert gewesen sei", jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehrt. Nur am Rande ist zu bemerken, dass nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 8. August 2018 bisher keine der elf Eintragungen gelöscht wurde, sondern inzwischen sogar eine zwölfte hinzugekommen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 20.04.2018