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BGH - Entscheidung vom 17.09.2018

AnwZ (Brfg) 31/18

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 882b
InsO § 26 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 31/18

DRsp Nr. 2018/15429

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 882b; InsO § 26 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 3 und 5 VwGO ) liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO ) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids- oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.).

b) Der Kläger befand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 12. Oktober 2017 in Vermögensverfall.

aa) Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis in fünf Fällen eingetragen (§ 882b ZPO ). Sein Vermögensverfall wird damit kraft Gesetzes vermutet. Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig getilgt waren (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 10 und vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 5). Diesen Nachweis hat der Kläger aber nicht geführt.

Zwar sind in zwei Fällen - hiervon geht im Übrigen auch der angefochtene Widerrufsbescheid aus - die Forderungen während des Verwaltungsverfahrens der Kammer bezahlt worden.

Dies gilt aber nicht für die der Eintragung in Sachen D. zugrundeliegende Forderung. Die Einlassung des Klägers, die Forderung sei "unberechtigt", ist insoweit ebenso irrelevant wie seine Darstellung, er habe vormals den Eingang der Rechnung des D. "nicht mehr wahrgenommen, weil er trennungsbedingt seit 2014 überwiegend nicht mehr in dem gemeinsamen Haus ... gewohnt hat" und ihm "nicht immer sämtliche Post ausgehändigt wurde". Die Eintragung beruht auf einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 19. Oktober 2015. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen daher nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Etwaige Fehler sind - soweit überhaupt noch möglich - in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren (vgl. nur Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 und vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 5). Die Höhe der Forderung, die der Eintragung zugrunde liegt, spielt dabei im Übrigen für die gesetzliche Vermutung keine Rolle. Ebenso unerheblich ist der Vortrag des Klägers zu seinen Kontakten im Jahre 2016 mit der Gerichtsvollzieherin. Dass diese ihm auf seine Bitte, die Zahlungssumme und die Kontodaten zum Zwecke der Bezahlung zu übermitteln, per sms mitgeteilt haben soll, "dass sie die Sachen an die Gläubigerin zurückgesandt habe", ist bedeutungslos. Dies gilt auch für die mit der Zulassungsbegründung - im Übrigen nach den protokollierten Angaben nicht bei der Anhörung durch den Anwaltsgerichtshof - behauptete Bemerkung der Gerichtsvollzieherin in einem nach Darstellung des Klägers nach Erhalt der sms geführten Telefonat, "dass sie ... davon ausgehe, dass die Forderung erledigt sei". Soweit der Kläger letzteres nunmehr zum Anlass nimmt, eine Erledigung (Tilgung) in 2016 zu behaupten, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat noch im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof erklärt: "Die Forderung ist bis heute offen ...." Soweit er dort dann die Nichtzahlung damit erklärt hat, "da ich nicht wusste, an wen ich das bezahlen soll", ist dies zum einen für die gesetzliche Vermutung unerheblich, zum anderen unverständlich. Der Kläger hätte, auch wenn ihm die Gerichtsvollzieherin angeblich die Schuldsumme und die Kontodaten der Gläubigerin nicht mehr mitteilen konnte, rechtzeitig mit der ihm bekannten Gläubigerin Kontakt aufnehmen und die Forderung bezahlen müssen. Die in diesem Zusammenhang gegenüber dem Anwaltsgerichtshof erhobenen Vorwürfe sind unbegründet. Weder musste der Anwaltsgerichtshof dem Kläger Zeit geben, sich mit der Gläubigerin in Verbindung zu setzen, noch ihn darüber belehren, welche Art von Nachweisen er beizubringen habe.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand des Weiteren eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis aufgrund einer nicht getilgten Forderung des V. - . Dass der Kläger Anfang April 2018 11.230,50 € bezahlt und mit dem V. am 16. Mai/8. Juni 2018 eine Ratenzahlungsvereinbarung über den Restbetrag von 12.852,77 € in Höhe von 495 € pro Monat getroffen hat, ist insoweit ohne Bedeutung.

Angesichts dieser beiden o.a. Eintragungen, die die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls begründen, ist es unerheblich, ob die der weiteren Eintragung zugunsten des Finanzamts N. zugrundeliegende Forderung zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig getilgt war und es sich bei den vom Finanzamt in seinem Schreiben vom 11. April 2018 aufgeführten vollstreckbaren Forderungen über 58.820,23 € um "andere" Schulden handelt.

bb) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016, aaO Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6). Hieran fehlt es. Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt das Schreiben seines Steuerberaters vom 19. Juni 2017 diese Anforderungen nicht. In diesem Schreiben werden lediglich - neben dem Hinweis auf zwei Immobilien - die den Eintragungen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten sowie eine weitere in der Zwangsvollstreckung befindliche Schuld thematisiert. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine umfassende Darlegung der gesamten Einkommens- und Vermögenverhältnisse (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 24. März 2017, aaO Rn. 7 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 5). Da es damit bereits an der Grundvoraussetzung für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung fehlt, spielt der weitere Vortrag des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen keine Rolle. Lediglich ergänzend ist insoweit Folgendes anzumerken:

Der in dem o.a. Schreiben errechnete Vermögensüberschuss von über 400.000 €, mit dem ankündigungsgemäß alle weiteren Schulden bezahlt werden sollten (aber nicht wurden), ist nicht nachvollziehbar. Der Kaufpreis für das Grundstück in N. , bezüglich dessen im Grundbuch ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen war, hat nicht ausgereicht, um neben den auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten der I. und des Finanzamts N. die weiteren Forderungen des Finanzamts und die der weiteren Gläubiger abzudecken. Der Vermögensüberschuss wird in dem o.a. Schreiben insoweit mit dem angeblichen Wert des Miteigentumsanteils an einem Grundstück in S. von behauptet ca. mindestens 900.000 € begründet. Tatsächlich ist der Miteigentumsanteil aber für 400.000 € verkauft worden, wobei der Kaufpreis dem Kläger nicht ausgezahlt, sondern mit einem ihm vom Käufer im Januar 2013 gewährten und bis dahin nicht zurückgezahlten Darlehen verrechnet wurde. Die vom Kläger und seinem Steuerberater gegenüber der Kammer insoweit vertretene Auffassung, die Vermögensverhältnisse seien angesichts der positiven Überschussbilanz nachhaltig geordnet, ist unverständlich. Der Kläger hat es in der Vergangenheit immer wieder zu Zwangsvollstreckungen und Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis kommen lassen. Auch unmittelbar nach dem Widerruf hat es Zwangsvollstreckungen (L. - S. , La. V. M. , U. I. GmbH F. ) und für die zuletzt genannte Gläubigerin eine weitere Eintragung im Schuldnerverzeichnis (DR. ) gegeben. Hierbei stammen die zugrundeliegenden Forderungen beziehungsweise Titel aus der Zeit vor dem Widerruf, waren der Kammer nur nicht bekannt und sind vom Kläger - trotz der mehrfachen Aufforderung der Kammer, wahrheitsgemäß und vollständig zu seinen Vermögensverhältnissen vorzutragen - nicht mitgeteilt worden. Auch wenn diese Forderungen zwischenzeitlich beglichen wurden, stehen diese Vorgänge in einem deutlichen Widerspruch zu den vom Kläger behaupteten "absolut geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen". Es kommt deshalb nicht einmal mehr auf die weiteren Forderungen des Finanzamtes an. Anzumerken ist nur, dass die Einlassung des Klägers, inzwischen sei für ihn das Finanzamt D. - zuständig, dort habe sein Steuerberater die bisher fehlenden Steuererklärungen früherer Jahre im Juni 2018 eingereicht und nach dessen Meinung stünde nicht dem Finanzamt gegen ihn, sondern ihm wegen überhöhter Schätzungsbescheide gegen das Finanzamt eine Forderung zu, was sich im weiteren Verfahren herausstellen werde, ungeeignet ist, den Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse - zumal zum maßgeblichen Zeitpunkt - zu führen.

2. Eine Berufung ist wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018, aaO Rn. 33 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 7; jeweils mwN). Der Kläger wirft zwar im Anschluss an seine einleitende Bemerkung, "der Anwaltsgerichtshof geht offensichtlich von falschen Voraussetzungen an den Inhalt der mündlichen Verhandlung aus und stellt seine Entscheidung auf unrichtige Rechtsgrundlagen" eine Vielzahl von angeblich grundsätzlichen Fragen auf. Tatsächlich geht es hier aber nur um einen Einzelfall, dem keinerlei Grundsatzbedeutung zukommt, und der nach Maßgabe der ständigen Senatsrechtsprechung vom Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden worden ist.

3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Der Kläger macht insoweit unter diversen Aspekten Verletzungen seines rechtlichen Gehörs geltend. Die Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe die Gründe, "warum die Forderungen bereits vom Moment des Widerrufs nicht mehr bestanden haben", nicht zur Kenntnis genommen, ist unverständlich. Der Kläger, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen vollständig getilgt sind, hat entsprechende Gründe gerade nicht vorgetragen und belegt (s.o.). Die Vorgänge, die den Eintragungen des Finanzamts N. und des weiteren Gläubigers K. zugrunde liegen, konnte der Anwaltsgerichtshof offen lassen - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hierin nicht -, da die Vermutungswirkung bereits durch die beiden anderen o.a. Eintragungen ausgelöst wird und der Kläger kein ausreichendes Vermögensverzeichnis vorgelegt hat. Soweit der Kläger, der seine Klage gegen den Widerrufsbescheid nicht begründet hat, pauschal rügt, der Anwaltsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht verletzt, hätte Hinweise erteilen und ihm anschließend ausreichende Fristen zu weiterem Vortrag und zur Vorlage weiterer Belege setzen bzw. ihm Gelegenheit geben müssen, "in einer echten Beweisaufnahme zu beweisen, dass die behaupteten Forderungen nicht bestehen", gehen diese Vorwürfe an der Sache vorbei. Es ist der Kläger, der es versäumt hat, die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen rechtzeitig und vollständig zu tilgen beziehungsweise die mangels Tilgung nach Maßgabe der ständigen Senatsrechtsprechung notwendigen Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls zu erfüllen. Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs liegen insoweit nicht vor. Wieso es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sein soll, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht, dass der Anwaltsgerichtshof den vom Kläger zum Termin mitgebrachten Steuerberater nicht vernommen hat - einen Beweisantrag hat der Kläger nach dem Inhalt des Protokolls im Übrigen nicht gestellt - erschließt sich dem Senat insoweit auch nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 84/17