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BGH - Entscheidung vom 05.06.2018

AnwZ (Brfg) 8/17

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2

BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 8/17

DRsp Nr. 2018/8733

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung; Vertretungszwang für einen Antrag auf Zulassung der Berufung

Der Bundesgerichtshof tritt bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen im Berufungsverfahren an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts, so dass sich die Beteiligten in einem solchen Verfahren regelmäßig durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung handelt es sich um eine solche einleitende Prozesshandlung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 ; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 24. August 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 16. Dezember 2016 als unzulässig verworfen, da es aufgrund des in dem Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 bereits bestandskräftig erfolgten Widerrufs der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) an einem Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren fehle.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2017 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe für das Zulassungs- und das Berufungsverfahren beantragt. Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des von ihr selbst verfassten Zulassungsantrags wegen fehlender Postulationsfähigkeit hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen nach deren Bewilligung nachzuholenden wirksamen Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen ihr beizuordnenden Rechtsanwalt beantragt.

Der Senat hat durch Beschluss vom 20. März 2018 den vorbezeichneten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 166 VwGO , § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Auf die Gründe dieses Beschlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da er dem Vertretungszwang unterliegt und daher von einem Prozessbevollmächtigten hätte gestellt werden müssen. Hierauf ist die Klägerin durch den Senat hingewiesen worden.

Der Bundesgerichtshof tritt bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen im Berufungsverfahren an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts (§ 112e Satz 2 BRAO ). Nach § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten in einem solchen Verfahren, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO - worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs hingewiesen worden ist - auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Bei dem hier in Rede stehenden Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO handelt es sich um eine solche einleitende Prozesshandlung (Senatsbeschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 5 mwN).

Hiervon ausgehend konnte die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht wirksam selbst stellen. Denn ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war mit dem im Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 ergangenen Beschluss des Senats vom 9. November 2016 (veröffentlicht in juris) bestandskräftig widerrufen. Es hätte daher im vorliegenden Verfahren der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO ) bedurft. Daran fehlt es hier.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 85/16