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BGH - Entscheidung vom 16.07.2018

AnwZ (Brfg) 44/17

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 16.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 44/17

DRsp Nr. 2018/10717

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 ; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der 1975 geborene Kläger war seit dem 6. August 2003 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ) und ordnete gemäß § 14 Abs. 4 BRAO die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 widerrief die Beklagte die Anwaltszulassung des Klägers auch wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die gegen die vorbezeichneten Widerrufsbescheide gerichteten Klagen hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das den erstgenannten Zulassungswiderruf betreffende Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Senat durch Beschluss vom 9. Mai 2018 (AnwZ (Brfg) 43/17) abgelehnt. Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren die Zulassung der Berufung gegen das den erstgenannten Widerrufsbescheid betreffende Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der gegen das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da wegen des bestandskräftigen Widerrufs der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an einer Überprüfung des weiteren Widerrufsbescheids der Beklagten vom 4. Januar 2017 entfallen ist.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte. Dem entsprechend besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines angegriffenen Widerrufsbescheids und einer hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht, wenn die Rechtsanwaltszulassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist; es fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes (Senatsbeschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 18 f. mwN).

So liegt der Fall hier, da die Rechtsanwaltszulassung des Klägers bereits durch den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2016 bestandskräftig widerrufen worden ist.

2. Der Kläger ist auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und auf die Möglichkeit einer Verwerfung seines Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme hat er keinen Gebrauch gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Sachsen, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 4/17 (I)