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BGH - Entscheidung vom 26.06.2018

II ZR 93/17

Normen:
BGB § 312
BGB a.F. § 355
KWG § 38 Abs. 1 S. 1
KWG § 38 Abs. 2
GV § 11 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen II ZR 93/17

DRsp Nr. 2018/13802

Widerruf der Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft in der Liquidation; Zuständigkeit eines Liquidators einer Publikumsgesellschaft auch für die Ausgleichung unter den Gesellschaftern bzw. den Treugebern

Gesellschaftsvertragliche Regelungen, wonach Teilzahler während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung zu keinen Entnahmen berechtigt sind und nur im Verhältnis der tatsächlich eingezahlten Beträge am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teilnehmen, betrifft nur ihre Gewinn- und Verlustbeteiligung im Rahmen der werbenden Gesellschaft und nicht ihre noch offenen Einlageverpflichtungen in der Liquidation. Auch die Zahlung einer "Abgangsentschädigung" im Fall der Zahlungseinstellung oder vorzeitigen vertragswidrigen Vertragsbeendigung enthält keine Beschränkung der Leistungspflicht, sondern eine zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für aufgewandte Emissions-, Vertriebs- und Verwaltungskosten.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich des Hauptantrags richtet, und die Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen.

2.

Soweit die Revision der Klägerin sich gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags wendet, dürfte sie bereits unzulässig sein.

3.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.700 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 312 ; BGB a.F. § 355 ; KWG § 38 Abs. 1 S. 1; KWG § 38 Abs. 2 ; GV § 11 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG.

Die Beklagte trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 14. Oktober 2009 als Treugeberkommanditistin mit einem Zeichnungsbetrag von 12.000 € zuzüglich 6 % Agio bei. Der Gesamtbetrag von 12.720 € war gemäß einer Zusatzvereinbarung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 3.720 € und monatlichen Raten in Höhe von je 100 € ab dem 15. Dezember 2009 zu leisten.

Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 4 Treugeberkommanditisten/Direktkommanditisten

(1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA K. B. , , mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Der Treuhänder erwirbt, hält und verwaltet die Kommanditanteile treuhänderisch jeweils anteilig für die Treugeberkommanditisten. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen Gesellschaftern regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag.

(2) Für den wirksamen Beitritt zur Gesellschaft als Treugeberkommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft erforderlich.

(3) Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur Gesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden Gesellschafter zu tragen. Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog.

[...]

§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)

(1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage. [...]

[...]

(4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. [...] Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.

(5) Gesellschafterkonten

Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt:

[...]

§ 8 Gesellschafterversammlungen

[...]

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch einfachen Brief an jeden Gesellschafter [...] einberufen.

[...]

§ 13 Dauer der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2) Die Beteiligung ist für mindestens zehn Jahre ab Beitritt des jeweiligen Kommanditisten unkündbar. [...]

(3) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Der Kündigende scheidet vielmehr aus der Gesellschaft aus.

(4) Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung dieses Vertrages oder bei Zahlungseinstellung schuldet der Gesellschafter der M. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG neben dem Aufgeld (Agio) zur Deckung der Emissions-, Vertriebs- und Verwaltungskosten eine Abgangsentschädigung in Höhe von 19% seiner Gesamtzeichnungssumme ohne Agio. Ein etwaiges Abfindungsguthaben des Gesellschafters ist um die Abgangsentschädigung zu kürzen. Fehlbeträge sind nach Abrechnung zur Zahlung fällig.

[...]

Im Falle der außerordentlichen Beendigung ist ein etwaiges Abfindungsguthaben erst fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung erstmals hätte ordentlich gekündigt werden können, frühestens zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit."

Der Treuhandvertrag (im Folgenden: TrhV) zwischen der Beklagten und dem Treuhandkommanditisten enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 2 Gegenstand des Treuhandvertrages/Weitere Treugeber

(1) Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.

[...]

§ 3 Treuhandverhältnis am Kommanditanteil

(1) Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treugebers aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine Gesellschafterrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die Gesellschafterrechte nach billigem Ermessen aus.

(2) Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers.

§ 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte

(1) Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil aus dem festzustellenden Jahresergebnis

(Gewinn bzw. Verlust), die Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, in Höhe des Anteils des Treugebers an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem Kommanditanteil im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers einzuziehen.

(2) Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. Will der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verlangen eine entsprechende Vollmacht.

§ 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage

(1) Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. 6% (Sechs) Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrags genannte Konto des Treuhänders zu zahlen. Nach Eingang leitet der Treuhänder die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiter.

[...]

§ 6 Freistellung des Treuhänders

Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung entstehen.

§ 7 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse

(1) Die Treugeber haben nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft das Recht, an den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft selbst teilzunehmen oder sich u.a. durch einen Bevollmächtigten anderen Gesellschafter vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenen Anteils an der Kommanditbeteiligung."

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Abwicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab September 2012 leistete die Beklagte keine Ratenzahlungen mehr.

Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten Abwickler, hat die Beklagte auf Zahlung von rückständigen Raten bis einschließlich Februar 2016 in Höhe von insgesamt 4.200 € sowie von 15 weiteren Raten ab März 2016 in Höhe von je 100 €, jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einlageforderung von 5.700 € nebst Zinsen einzustellen sei.

Die Beklagte hat im Rechtsstreit den Widerruf ihrer Beitrittserklärung erklärt und behauptet, bei Abschluss der Beitrittsvereinbarung sei ihr mündlich zugesichert worden, sie könne ihre Verpflichtung jederzeit in eine Einmaleinlage in Höhe der bereits eingezahlten Beträge umwandeln. Hiervon habe sie mit Schreiben vom 3./23. August 2012 Gebrauch gemacht.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung in Höhe von 5.700 € ohne Zinsen als unselbständiger Abrechnungsposten einzustellen sei, und die Revision zugelassen. Dagegen haben beide Parteien, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, Revision eingelegt.

B.

Die Revision der Klägerin dürfte hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung ihres Hilfsantrags bereits unzulässig sein. Im Übrigen sind beide Revisionen zulässig, in der Sache aber durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Klägerin könne die Beklagte trotz ihrer nur mittelbaren Beteiligung zwar grundsätzlich unmittelbar auf Leistung noch offener Einlagen in Anspruch nehmen, da der Beklagten aufgrund der Vertragskonstruktion im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters zukomme. Die Klägerin könne aber keine Zahlung der ausstehenden Raten verlangen, weil diese für ihre Abwicklung im Außenverhältnis nicht erforderlich seien und es für eine Einforderung zum Ausgleich unter den Gesellschaftern an einer Auseinandersetzungsbilanz oder zumindest einer Beschlussfassung der Gesellschafter über eine vorläufige Einzahlung der Einlagen fehle. Dies sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil weder mit hinreichender Sicherheit festzustellen sei, dass die Beklagte in jedem Fall noch einen bestimmten Betrag zu zahlen habe, noch die Anordnung der Liquidation durch die BaFin eine Befugnis des Abwicklers zur vorläufigen Einforderung von Einlagen unabhängig von der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz bzw. eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses begründe. Der Hilfsantrag der Klägerin sei insoweit begründet, als in die Auseinandersetzungsbilanz der Parteien die noch offene Einlageforderung mit 5.700 € einzustellen sei. Die von der Beklagten behauptete Umwandlung ihrer Verpflichtung in eine Einmaleinlage in Höhe der von ihr bereits eingezahlten Beträge habe nicht stattgefunden. Ein derartiger Umwandlungsanspruch sei gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehen und könne auch durch etwaige mündliche Zusicherungen in Werbeveranstaltungen oder durch die Vermittlerin nicht geschaffen werden. Eine etwaige arglistige Täuschung der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Beitritt und ihr Widerruf ließen ihre Einlageverpflichtung ebenfalls nicht entfallen. Letzterer sei zwar auch in der Liquidation der Klägerin nicht ausgeschlossen, führe aber nicht dazu, dass die Klägerin nur noch zur Leistung der bis zum Widerruf fälligen Raten verpflichtet sei. Nicht in die Abfindungsbilanz einzustellen seien hingegen die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen. Da ihr Anspruch in der Liquidation von einer Auseinandersetzungsbilanz abhängig sei, sei vor deren Erstellung für Verzug kein Raum.

II. Die Revision der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Hauptantrags auf Zahlung der noch offenen Einlageraten wendet; im Übrigen dürfte sie unzulässig sein.

1. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsantrags der Klägerin sei die Revision durch das Berufungsgericht bereits nicht zugelassen.

Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Zulassungsbeschränkung. Zwar kann sich eine Beschränkung der Revision mit der hierfür erforderlichen Klarheit auch aus den Urteilsgründen ergeben, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkten Rechtsmittels sein kann. Weiter ist anerkannt, dass sich aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben kann, dass die Revision nur bezüglich der Partei zugelassen worden ist, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus ganz anderen Gründen angreift (st.Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10 f. mwN).

Ein solcher Fall liegt hier aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da "u.a." die Fragen, ob ein Beitritt zu einer Publikumspersonengesellschaft in der Liquidation der Gesellschaft noch widerrufen werden kann bzw. welche Folgen ein solcher Widerruf insbesondere bei vereinbarter Ratenzahlung hat, und ob der Liquidator einer Publikumsgesellschaft auch für die Abwicklung zwischen den Gesellschaftern bzw. Treugebern zuständig ist, höchstrichterlich nicht geklärt seien. Bereits aus der Formulierung "unter anderem" ergibt sich, dass die genannten Rechtsfragen lediglich beispielhaft als zulassungsrelevante Gesichtspunkte angeführt werden, ohne dass darin eine Begrenzung der Zulassung liegen sollte.

2. Betreffend die teilweise Abweisung des Hilfsantrags in Bezug auf die Verzinsung der in die Abfindungsrechnung der Parteien einzustellenden Forderung dürfte die Revision der Klägerin dagegen gemäß § 522 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein, da es hierzu an Ausführungen in der Revisionsbegründung und damit an einer ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO fehlt.

III. Soweit sie zulässig ist, ist die Revision der Klägerin ebenso wie die Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

1. Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

a) Einer Zulassung wegen der vom Berufungsgericht genannten Rechtsfragen bedarf es nicht mehr. Der Senat hat diese Fragen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und Begründung des Rechtsmittels mit Urteilen vom 30. Januar 2018 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden.

aa) Betreffend den Widerruf der Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft nach §§ 312 , 355 BGB aF hat der Senat im Urteil vom 30. Januar 2018 ( II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 49 ff.) zwar offengelassen, ob ein solcher Widerruf in der Liquidation noch möglich ist, hat aber im Weiteren entschieden, dass auch ein wirksamer Widerruf - wie vom Berufungsgericht angenommen - die Verpflichtung des Gesellschafters zur Leistung seiner restlichen Einlage, d.h. auch erst nach dem Widerruf fällig werdender Raten, nicht entfallen lässt.

bb) Die weitere Frage, ob der Liquidator einer Publikumsgesellschaft auch für die Ausgleichung unter den Gesellschaftern bzw. den Treugebern zuständig ist, hat der Senat ebenfalls mit Urteil vom 30. Januar 2018 ( II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 75 ff.) jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Publikumspersonengesellschaft im Sinne des Berufungsgerichts entschieden.

b) Auch im Übrigen besteht kein Zulassungsgrund bzw. ist ein solcher jedenfalls durch nach dem Berufungsurteil ergangene Entscheidungen des erkennenden Senats entfallen.

aa) Die Frage, ob die Klägerin die Beklagte trotz ihrer Stellung als mittelbare Treugeberkommanditistin unmittelbar auf Leistung der Einlageraten in Anspruch nehmen kann, hat der Senat mit Urteilen vom 30. Januar 2018 ( II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 17 ff.; II ZR 242/16, juris Rn. 12 ff. sowie II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 12 ff. und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 12 ff.) bejaht. Wie der Senat dort im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN) zu im Wesentlichen wortgleichen Regelungen in einem Gesellschafts- und Treuhandvertrag nebst Beitrittserklärung einer Schwestergesellschaft der Klägerin festgestellt hat, kommt den Treugeberkommanditisten aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) zu, so dass sie der Klägerin auch unmittelbar zur Leistung der Einlage verpflichtet sind.

bb) Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, dass diese Leistungspflicht der Treugeberkommanditisten auch durch die Abwicklungsanordnung der BaFin nach § 38 KWG nicht entfallen ist.

Die Einziehung der noch offenen Einlageraten durch den Abwickler zu Abwicklungs- und/oder Ausgleichszwecken stellt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile des Senats vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 39, 48 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 40 ff.) weder - wie die Beklagte meint - ein nach § 38 KWG verbotenes neues werbendes Einlagegeschäft dar, noch kann die Beklagte den Einwand der Unmöglichkeit mit der Begründung geltend machen, der Abwickler sei infolge der Anordnung nach § 38 KWG nicht mehr in der Lage, die von ihm geschuldete Gegenleistung in Form der Erhöhung ihres Anteils an der Klägerin zu erbringen.

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte weiter darauf, dass der Gesellschaftsvertrag besondere Regelungen für die sogenannten Teilzahler (Ratenzahler) enthalte, die einer Berücksichtigung nicht eingezahlter Beträge zu ihren Lasten in der Liquidation entgegenstünden.

Die Regelungen in § 5 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 GV, wonach Teilzahler während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung zu keinen Entnahmen berechtigt sind und nur im Verhältnis der tatsächlich eingezahlten Beträge am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teilnehmen, betrifft nur ihre Gewinn- und Verlustbeteiligung im Rahmen der werbenden Gesellschaft und nicht ihre noch offenen Einlageverpflichtungen in der Liquidation. Auch § 13 Abs. 4 GV betreffend die Zahlung einer "Abgangsentschädigung" im Fall der Zahlungseinstellung oder vorzeitigen vertragswidrigen Vertragsbeendigung enthält - wie der Senat mit Urteil vom 30. Januar 2018 ( II ZR 242/16, juris Rn. 51) zu der wortgleichen Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Schwestergesellschaft der Klägerin befunden hat - keine Beschränkung der Leistungspflicht, sondern eine zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für aufgewandte Emissions-, Vertriebs- und Verwaltungskosten.

dd) Kein Zulassungsgrund ergibt sich des Weiteren daraus, dass das Berufungsgericht eine Umwandlung der Einlageverpflichtung der Beklagten in eine Einmalanlage in Höhe der bereits gezahlten Beträge verneint hat.

Insbesondere hätte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ihrer unter Beweis gestellten Behauptung nachgehen müssen, der damalige Vertriebsleiter der Klägerin habe sowohl im Rahmen eines Informations- und Schulungsprogramms für Beratungsfirmen als auch in unmittelbar anschließenden Kundeninformationsveranstaltungen mündlich zugesagt, die Anleger könnten jederzeit einseitig die Umwandlung des bis dahin eingezahlten Kapitals in eine Einmalanlage verlangen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass derartige mündliche Zusicherungen auf Werbeveranstaltungen bei der hier vorliegenden PublikumsKG keinen - im schriftlichen Gesellschaftsvertrag unstreitig nicht enthaltenen - Anspruch des Anlegers auf einseitige Umwandlung bzw. Beschränkung seiner Beteiligungssumme begründen bzw. die gesellschaftsvertraglichen Regelungen entsprechend modifizieren könnten.

Dagegen macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, der erkennende Senat habe die Verbindlichkeit mündlicher Nebenabreden zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern zum Beitritt eines Gesellschafters stets auch dann anerkannt, wenn es sich um Publikumsgesellschaften und um Nebenabreden handelte, die - wie die Höhe der Beteiligungssumme - die Interessen der übrigen Beteiligten wesentlich berührten. Die von ihr hierzu angeführten Entscheidungen des Senats sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie betrafen jeweils individuelle mündliche Vereinbarungen der Gesellschaft bzw. der übrigen Gesellschafter mit einem bestimmten einzelnen Anleger.

Eine vergleichbare individuelle Vereinbarung ist dem von der Beklagten angeführten Vortrag nicht zu entnehmen. Danach handelte es sich bei den behaupteten Zusicherungen um keine individuellen sondern vielmehr um generelle Erklärungen von Vertriebsmitarbeitern vor dem gesamten Publikum allgemeiner Kundeninformationsveranstaltungen, die bereits als solche kaum als verbindliche Zusage eines einseitigen, im Gesellschaftsvertrag nicht enthaltenen vertraglichen Herabsetzungsanspruchs der Anleger verstanden werden konnten. Unabhängig davon würde die generelle Zusage eines einseitigen vertraglichen Herabsetzungsrechts für alle Anleger aber auch eine allgemeine Regelung betreffend die grundlegenden Rechte und Pflichten nicht nur sämtlicher gegenwärtiger sondern auch künftiger Anleger darstellen, die als solche - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - bei der hier vorliegenden Publikumsgesellschaft einer klaren Regelung im Gesellschaftsvertrag bedurft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14).

Eine konkrete individuelle - anfängliche oder nachträgliche - Vereinbarung über die Beschränkung ihrer Einlageverpflichtung auf die bereits geleistete Einlage hat die Beklagte nicht dargetan und wird von ihr auch mit der Revision nicht geltend gemacht.

ee) Rechtsfehlerfrei - und von der Revision der Beklagten auch nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht des Weiteren auch angenommen, dass eine etwaige arglistige Täuschung der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Beitritt, etwa über die Möglichkeit einer späteren einseitigen Herabsetzung ihrer Beteiligungssumme, ihre Leistungspflicht ebenfalls nicht entfallen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 52 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, NJW 1979, 765 ).

ff) Kein Zulassungsgrund besteht hinsichtlich der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Beklagte nicht auf Zahlung der noch offenen Einlageraten in Anspruch nehmen kann, weil diese für die Abwicklung der Gesellschaft nicht (mehr) erforderlich sind und es für eine Einforderung zum Ausgleich unter den Gesellschaftern an einem Auseinandersetzungsplan oder einem Gesellschafterbeschluss fehlt.

(1) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler, der mit der Abwicklung der gesamten Gesellschaft beauftragt ist, rückständige Einlagen zu Abwicklungszwecken nur bei Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung einziehen kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 43 f., 58; II ZR 242/16, juris Rn. 33 f.; II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 33 f., 41 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 34 f., 54).

(2) Die Feststellung des Berufungsgerichts zur fehlenden Erforderlichkeit der geltend gemachten Einlageraten für Abwicklungszwecke verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ).

Das Berufungsgericht hat sich sowohl mit der von der Klägerin hierzu angeführten Liquidationseröffnungsbilanz zum 6. Oktober 2011 und der weiteren Bilanz bzw. dem Lagebericht zum 31. Dezember 2011 sowie den sich darin angegebenen Beträgen, aus denen sich nach dem weiteren Vortrag der Klägerin im Schriftsatz eine Rückerstattungsquote von allenfalls 15 % ergeben soll, befasst. Dass es danach im Hinblick auf das andererseits bestehende bereinigte Leasingvermögen, Forderungen an Kreditinstitute und sonstige Vermögensgegenstände eine Erforderlichkeit der Einlage für die Abwicklung im Außenverhältnis verneint hat, begründet keinen Gehörsverstoß und ist auch im Übrigen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zudem ist - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urteilen vom 30. Januar 2018 entschieden hat - für die Beurteilung der Erforderlichkeit der eingeforderten Beträge zu Abwicklungszwecken ohnehin nicht auf den Zeitpunkt des Liquidationsbeginns sondern den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Senat, Urteile vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 60; II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 43 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 55). Die Angaben aus der Liquidationseröffnungsbilanz und dem Lagebericht aus dem Jahr 2011 waren daher für die Beurteilung des Berufungsgerichts bereits nicht mehr maßgeblich. Dass die Klägerin aktuellere Angaben gemacht hätte, aus denen sich eine Erforderlichkeit zu Abwicklungszwecken zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergeben würde, wird von der Revision nicht geltend gemacht.

(3) Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Durchführung des Gesellschafterausgleichs zur Einziehung von Einlagen ohne Rücksicht darauf befugt ist, dass sich aus einem Ausgleichsplan ein Passivsaldo zu Lasten des jeweils in Anspruch genommenen Gesellschafters ergibt, hat der Senat mit den Urteilen vom 30. Januar 2018 im Sinne des Berufungsgerichts geklärt.

Danach ist der Abwickler einer Publikums-KG zwar grundsätzlich auch ohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zu Ausgleichszwecken befugt, sofern keine anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelung existiert. Auch in diesem Fall setzt eine Einforderung aber voraus, dass ein im Rahmen der Auseinandersetzung zu erstellender Ausgleichsplan einen entsprechenden Passivsaldo aufweist. Das gilt auch bei Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft nach § 38 KWG (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 67, 82 ; II ZR 242/16, juris Rn. 59, 73 sowie II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 49, 63 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 60, 74 ). Allerdings kann es unter besonderen Umständen - insbesondere wenn die Abwicklung längere Zeit dauert und den Belangen der Gläubiger schon Rechnung getragen ist - gerechtfertigt sein, Vorschüsse an die ausgleichsberechtigten Gesellschafter zu zahlen und dementsprechend rückständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter im Ergebnis noch etwas einzuzahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 84 mwN).

(4) Die Auffassung des Berufungsgerichts, es nicht als hinreichend feststehend im Sinne der obigen Rechtsprechung anzusehen, dass die Beklagte die eingeforderte Einlage insgesamt oder zumindest in Höhe eines bestimmten Betrages im Rahmen des Innenausgleichs werde zahlen müssen, lässt keine Rechtsfehler, geschweige denn eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, erkennen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch für diese Beurteilung nicht auf den Liquidationsbeginn, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 84; Urteil vom 15. Mai 2018 - II ZR 119/16, juris Rn. 27). Dass es danach keine Ausnahme von der Erforderlichkeit eines Ausgleichungsplans angenommen hat, weil es sich bei der von der Klägerin vorgetragenen - auf den Angaben aus der Liquidationseröffnungsbilanz und dem Lagebericht zum 31. Dezember 2011 beruhenden - Rückzahlungsquote von allenfalls 15 % lediglich um eine grobe Schätzung handele, die keine hinreichend gesicherte Feststellung einer letztlich verbleibenden Ausgleichsverpflichtung der Beklagten ermögliche, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Revisionen haben - soweit zulässig - auch in der Sache keine Aussichtauf Erfolg.

Nach den obigen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin auf Zahlung der noch offenen Einlageraten rechtsfehlerfrei zurückgewiesen und ihrem Hilfsantrag auf Einstellung der restlichen Einlageforderung von 5.700 € in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zu Recht stattgegeben.

Ob die Frage der Erforderlichkeit des Einzugs der Einlage zu Abwicklungszwecken aufgrund des von der Klägerin im Revisionsverfahren mitgeteilten Gesellschafterbeschlusses vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen, unter denen trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; Urteil vom 8. November 2016 - II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 18 mwN), liegen nicht vor.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 675/16
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 988/16